VwGH vom 18.04.1990, 89/16/0200
Beachte
Besprechung in:
ÖStZ 1991, 255;
Betreff
P gegen Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 11 - 1166/1/89, betreffend Aussetzung einer Berufungsentscheidung (Grunderwerbsteuer)
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zunächst wird aus den hg. Akten Zl. 89/16/0072 folgendes festgestellt:
Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (in der Folge: belangte Behörde) hatte gegenüber Gerhard H., vertreten durch den öffentlichen Notar
Dr. Franz K., ihre Berufungsentscheidung vom , Zl. GA 11 - 28/3/89, erlassen und in deren Entscheidungsgründen zur Berechnung der Steuer gemäß § 10 Abs. 2 (Z. 2) GrEStG 1955
(wenn ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück an ... ein Kind ... oder ein Schwiegerkind des Übergebers zur weiteren
Bewirtschaftung gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers überlassen wird) im wesentlichen nachstehendes angeführt:
Die gegenständlichen (Gerhard H. und dessen Ehegattin Maria H. - siehe deren Beschwerde hg. Zl. 89/16/0071 - je zur Hälfte von seinen Eltern auf Grund des von dem genannten öffentlichen Notar errichteten Übergabsvertrages vom ) überlassenen Grundstücke seien laut Einheitswertbescheid landwirtschaftlich genutzt. Daneben sei im Einheitswertbescheid ein Wohnungswert festgestellt. Gemäß § 33 Abs. 1 BewG sei der Wohnungswert bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen bis zu einem nach den Vorschriften über die Bewertung von bebauten Grundstücken ermittelten Wohnungswert von S 30.000,-- Bestandteil des Vergleichswertes.
Übersteige jedoch der nach den Vorschriften über die Bewertung von bebauten Grundstücken ermittelte Wohnungswert diesen Wert, so sei der den Betrag von S 30.000,-- übersteigende Teil des Wohnungswertes als sonstiges bebautes Grundstück dem Grundvermögen zuzurechnen. Dies sei im vorliegenden Fall geschehen. Der mit S 13.000,-- festgestellte (übersteigende) Wohnungswert sei sohin gemäß § 33 Abs. 2 BewG bewertungsrechtlich ein sonstiges bebautes Grundstück. Sei aber von Gesetzes wegen der Wohnungswert dem Grundvermögen - und sohin nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen - zuzurechnen, so könne insoweit kein Erwerbsvorgang gegeben sein, für den gemäß § 10 Abs. 2 GrEStG 1955 die Grunderwerbsteuer vom Einheitswert zu erheben wäre. Denn § 10 Abs. 2 Z. 2 GrEStG verlange als eine Voraussetzung, daß ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück übergeben werde.
Was die kritisierte Berechnungsmethode anlange, so sei dazu zu sagen, diese werde auch von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes getragen. Denn ähnliche Aufteilungen einer einheitlichen Gegenleistung seien auch dann geboten, wenn etwa neben Grundstücken bewegliche Sachen um einen einheitlichen Kaufpreis übereignet würden. In solchen Fällen habe es der Verwaltungsgerichtshof als nicht rechtswidrig erkannt, wenn die Behörde den auf die Grundstücke entfallenden Teil der Gegenleistung im Wege einer Verhältnisrechnung ermittle, wobei zur Bewertung sowohl der Grundstücke als auch des Wertes der beweglichen Sachen die jeweiligen Verkehrswerte anzusetzen seien.
Auch in seinen Erkenntnissen vom , Zl. 961/61, und Zl. 986/61, und vom , Zl. 491/69, habe es der Verwaltungsgerichtshof jeweils als nicht rechtswidrig erkannt, daß bei gleichzeitiger Übertragung von landwirtschaftlichen und anderen Grundstücken die Gesamtgegenleistung im Verhältnis der jeweiligen Verkehrswerte aufzuteilen sei. Die auf das Mietwohngrundstück entfallende Gegenleistung müsse daher mittels der auch in den oben angegebenen Erkenntnissen angeführten Proportion herausgerechnet werden, da ein Einheitswert nur für die Anwendung des Sondertatbestandes des § 10 Abs. 2 Z. 2 GrEStG 1955 herangezogen werden könne, im übrigen aber die allgemeinen Wertbegriffe anzuwenden seien.
Zum Einwand des Beschwerdeführers, es habe sich in den Fällen der zitierten Erkenntnisse um die Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes sowie eines Mietwohngrundstückes und somit auch um die Übergabe von sonstigem Vermögen gehandelt, sei - wie bereits ausgeführt - zu sagen, ein den Betrag von S 30.000,-- übersteigender Teil des Wohnungswertes sei als sonstiges bebautes Grundstück gemäß § 54 Abs. 1 Z. 5 BewG dem Grundvermögen und somit wie die Mietwohngrundstücke (§ 54 Abs. 1 Z. 1 BewG) ebenfalls einer Grundstückshauptgruppe zuzurechnen.
Gegen diese Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom hatte Gerhard H., vertreten durch den Vertreter des nunmehrigen Beschwerdeführers im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren, rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, in der er im wesentlichen die vorstehend dargestellte Rechtsansicht der belangten Behörde bekämpft. Das betreffende verwaltungsgerichtliche Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Aus den im nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren (hg. Zl. 89/16/0200) vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes:
Die Eltern des Beschwerdeführers waren je zur Hälfte Eigentümer einer aus zahlreichen Grundstücken bestehenden Liegenschaft gewesen. Der Einheitswert zum war für den auf dieser Liegenschaft befindlichen landwirtschaftlichen Betrieb mit S 33.000,-- und für das zu dieser Liegenschaft gehörende sonstige bebaute Grundstück mit S 113.000,-- festgestellt worden.
Auf Grund des von dem bereits genannten öffentlichen Notar errichteten Übergabsvertrages vom war mit dem genannten landwirtschaftlichen Betrieb die erwähnte Liegenschaft dem Beschwerdeführer im Sinne des § 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG 1987 zur weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des Lebensunterhaltes der Übergeber überlassen worden.
Nachdem das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien sowohl mit dem gegenüber dem durch den genannten öffentlichen Notar vertretenen Beschwerdeführer für diesen Erwerbsvorgang erlassenen Grunderwerbsteuerfestsetzungsbescheid vom als auch mit der betreffenden Berufungsvorentscheidung vom die Grunderwerbsteuer im wesentlichen wie die belangte Behörde in dem zitierten Beschwerdefall hg. Zl. 89/16/0072 berechnet hatte, setzte die belangte Behörde im Anschluß an den Antrag des Beschwerdeführers vom auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz - nach Einräumung des Parteiengehörs zur beabsichtigten Aussetzung der Berufungsentscheidung - das über diese Berufung laufende Verfahren mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom bis zur Entscheidung über die "in einer ähnlichen Rechtsfrage" beim Verwaltungsgerichtshof unter Zl. 89/16/0072 anhängige Beschwerde gemäß § 281 BAO aus. Dies im wesentlichen unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 281 BAO und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im wesentlichen mit folgender Begründung:
Im vorliegenden Fall sei die Rechtsfrage, wie die Gegenleistung bei landwirtschaftlichen Übergabsverträgen zu berechnen sei, völlig ident mit jener, die vom Verwaltungsgerichtshof im Verfahren Zl. 89/16/0072 zu entscheiden sein werde. Der Vertragserrichter sei im Verwaltungsverfahren sowohl als Vertreter des Beschwerdeführers als auch im Verfahren Gerhard H., der mit Beschwerde "vom ", Zl. 89/16/0072, den Verwaltungsgerichtshof angerufen habe, aufgetreten. Es sei somit offenkundig, daß dem Beschwerdeführer die Identität der Rechtsfrage beider Verfahren bekannt sein müsse.
Das Argument, der Beschwerdeführer sei durch die Bestimmungen des GrEStG 1987 und nicht wie Gerhard H. durch die des GrEStG 1955 beschwert, sei nicht stichhältig, weil die Bestimmungen des § 4 GrEStG 1987 und die des § 10 GrEStG 1955 sowie alle übrigen für diese Parallelfälle in Frage kommenden Normen beider Gesetze übereinstimmten.
Im vorliegenden Fall werde das einer Aussetzung gemäß § 281 BAO entgegenstehende Interesse allein damit begründet, es könnte die Chance auf die "Ergreiferprämie" verloren gehen. Es sei aber amtsbekannt, daß der Vertragserrichter und Parteienvertreter in gleichgelagerten Fällen betreffend landwirtschaftliche Übergaben, wie auch in dem zur Zl. 89/16/0072 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen, nicht den Verfassungsgerichtshof anrufen habe lassen und es daher als generell unwahrscheinlich gelten müsse, es werde ein Normenkontrollverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof eingeleitet.
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei weder schlüssig noch überzeugend ableitbar, sein Parteieninteresse auf Sachentscheidung könnte im gegenständlichen Fall höherwertig sein als das legitime Interesse des Staates an einer sparsamen Verwaltung.
Die belangte Behörde gebe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände des vorliegenden Falles - nur solche könnten Grundlage der Ermessensentscheidung sein - den Zweckmäßigkeitserwägungen den Vorzug, da der Sinn des § 281 BAO die Vermeidung der Zweigeleisigkeit von Verfahrensabläufen sei. Die Aussetzung des Verfahrens entlaste das Höchstgericht und diene daher dem erheblichen öffentlichen Interesse der Kosteneinsparung. Stelle man das subjektive Parteieninteresse an der Ergreiferprämie den sachlich gerechtfertigten zahlreichen prozeßökonomischen Vorteilen gegenüber, könne nicht gefunden werden, daß dem Parteieninteresse überwiegende Bedeutung zukomme.
Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der seine Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.
Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor. In dieser wird die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Entscheidung über seine Berufung innerhalb von sechs Monaten dadurch verletzt, daß die belangte Behörde die Bestimmung des § 281 BAO unrichtig angewendet habe.
In der Beschwerde werden zunächst Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 281 Abs. 1 BAO, der nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen die Art. 83 Abs. 2 und 132 B-VG verstoße, geltend gemacht.
Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Berufung anhängig oder schwebt sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Berufung ist, so kann gemäß § 281 Abs. 1 BAO die Entscheidung über diese Berufung unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe ausgesetzt werden, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.
Nach § 281 Abs. 2 BAO ist eine Aussetzung der Entscheidung gemäß Abs. 1 von der Abgabenbehörde zweiter Instanz auszusprechen. Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlaß zur Aussetzung gemäß Abs. 1 gegeben hat, ist das ausgesetzte Berufungsverfahren von Amts wegen fortzusetzen.
Auf Grund des Art. 83 Abs. 2 B-VG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
Gemäß Art. 132 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. In Verwaltungsstrafsachen ist eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht zulässig; dies gilt nicht für Privatanklage- und für Finanzstrafsachen.
Ganz abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer (bzw. der erwähnte öffentliche Notar) in keinem der gleichartigen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren die Möglichkeit, vorher den Verfassungsgerichtshof anzurufen, genutzt hatte und der Verfassungsgerichtshof die seinem Erkenntnis vom , B 8/76, Slg. Nr. 8183, zugrunde gelegene Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG wegen Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums, Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und den gesetzlichen Richter sowie "gemäß Art. 132 B-VG wegen Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Entscheidungspflicht", nicht zum Anlaß genommen hat, die Verfassungsmäßigkeit des § 281 Abs. 1 BAO zu prüfen, teilt der Verwaltungsgerichtshof die geäußerten Bedenken des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen nicht.
Einerseits bleibt nämlich die belangte Behörde nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlaß zur Aussetzung gemäß § 281 Abs. 1 BAO gegeben hat, zur Fortsetzung des hier in Rede stehenden Berufungsverfahrens zuständig und es kann in einer allfälligen - überdies dem auch für die Steuererhebung selbstverständlich geltenden Gleichheitssatz der Bundesverfassung (siehe z.B. Doralt-Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts, Band II2, Wien 1988, S. 155 vorletzter Abs.) entsprechenden - Anpassung ihrer Meinung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes im "Anlaßfall" weder eine verfassungs- noch eine einfachgesetzliche Rechtswidrigkeit erblickt werden, andererseits hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (siehe z.B. das in gleicher Weise wie die in der Folge zitierten gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG angeführte Erkenntnis vom , Zl. 89/16/0193,
ÖStZB 15/16/1989, S. 268, mit weiterem Hinweis) in Erwiderung auf das Argument der langen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Wartezeit bis zur Entscheidung der Angelegenheit dargetan, daß sich das damit bekundete Interesse an einer raschen Entscheidung nicht grundlegend vom Interesse eines jeden anderen Berufungswerbers auf Entscheidung ohne unnötigen Aufschub unterscheidet und nicht geeignet ist, ein der Aussetzung entgegenstehendes überwiegendes Interesse des Beschwerdeführers darzutun. Eine Behörde, die von ihrem durch § 281 Abs. 1 BAO eingeräumten Recht auf Aussetzung des Verfahrens Gebrauch macht, kann - solange die Aussetzung berechtigt andauert - nicht gegen die Bestimmungen des § 311 BAO (in der Fassung vor und nach dem mit in Kraft getretenen Bundesgesetz BGBl. Nr. 312/1987) über die Entscheidungspflicht verstoßen (siehe z.B. Stoll, Bundesabgabenordnung - Handbuch, Wien 1980, S. 673 oben und die dort zitierte Rechtsprechung, und die von Dolp-Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Wien 1987, S. 201, B. Abs. 2 ff, zu § 38 AVG 1950 zitierte Rechtsprechung, die trotz des Unterschiedes zwischen § 281 Abs. 1 BAO und § 38 AVG 1950 - siehe z.B. das Erkenntnis vom , Zl. 207/79, Slg. Nr. 5693/F, - in dem hier angeführten Umfang auch für den vorliegenden Fall maßgebend ist).
Weiters wird in der Beschwerde im wesentlichen vorgebracht, das Anlaßverfahren betreffe einen Fall des § 10 Abs. 2 Z. 2 GrEStG 1955, das aus 21 Paragraphen bestehe, das vorliegende Verfahren betreffe hingegen einen Fall des § 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG 1987, das nur aus 12 Paragraphen bestehe und nach den Zielvorstellungen des Gesetzgebers zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes führen solle.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 GrEStG 1955 ist die Steuer vom Wert des Grundstückes zu berechnen, wenn ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück an den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Übergebers oder an ein vom Übergeber in Erziehung genommenes Kind zur weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers überlassen wird.
Nach § 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert des Grundstückes zu berechnen, wenn ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück an den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Übergebers zur weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers überlassen wird.
Ganz abgesehen davon, daß sowohl für den Fall des Gerhard H. als auch für den des Beschwerdeführers die beiden vorstehend zitierten Bestimmungen den völlig gleichen Wortlaut aufweisen, wurde die Vorschrift des § 4 GrEStG 1987 grundsätzlich unverändert aus § 10 GrEStG 1955 übernommen und lediglich der Kreis der begünstigten Personen den tatsächlichen Bedürfnissen angepaßt (siehe die Erläuterungen zu § 4 der Regierungsvorlage zum GrEStG 1987 - 109 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVII. GP).
Im Zusammenhang mit der sogenannten "Ergreiferprämie" scheint der Beschwerdeführer folgendes zu übersehen:
Anders als z.B. in dem dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 87/16/0061, ÖStZB 8/1988, S. 210, zugrunde gelegenen Fall, in dem das Verfahren bis zum Abschluß eines in der damals gleichen Rechtsfrage neuerlich vor dem Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahrens ausgesetzt worden war, kann im vorliegenden Fall die Absicht der Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zwecks Erlangung der "Ergreiferprämie" der Entscheidung der belangten Behörde, die Berufungsentscheidung auszusetzen, nicht entgegenstehen, weil der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Aussetzungsbescheid nach dem Zeitpunkt seiner Erlassung zu beurteilen hat (siehe z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 84/15/0053, ÖStZB 21/1986, S. 347) und weder zu diesem Zeitpunkt noch vor- oder nachher beim Verfassungsgerichtshof ein entsprechendes Normprüfungsverfahren anhängig war (der Verwaltungsgerichtshof wird seit einigen Jahren vom Verfassungsgerichtshof schriftlich über die anhängigen Normprüfungsverfahren laufend verständigt - siehe zuletzt zum Stand , Zl. 3200/1-Präs 90 des Verfassungsgerichtshofes).
Zweck des § 281 Abs. 1 BAO ist es, aus Gründen der Prozeßökonomie zu vermeiden, daß die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in zwei Verfahren erörtert werden muß (siehe z.B. das bereits angeführte Erkenntnis vom , mit weiterem Hinweis). Aus dem oben wiedergegebenen Wortlaut des § 281 Abs. 1 BAO erhellt überdies, daß die Aussetzung der Entscheidung über eine Berufung in das freie Ermessen der Berufungsbehörde gestellt ist - das Gesetz räumt einen Anspruch auf eine Aussetzung des Verfahrens nicht ein (siehe z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen. 87/13/0104, 0105, ÖStZB 11/1988, S. 279) -, das seine Grenze in der Einschränkung findet, daß überwiegende Parteiinteressen nicht entgegenstehen dürfen. Die Aussetzung einer Berufungsentscheidung ist somit selbst dann zulässig, wenn einer solchen Maßnahme zwar Parteiinteressen entgegenstehen, diese aber gegenüber den aus der an der Prozeßökonomie orientierten grundsätzlichen Zielsetzung des § 281 Abs. 1 BAO abzuleitenden Zweckmäßigkeitserwägungen nicht überwiegen (siehe z.B. das bereits wiederholt zitierte Erkenntnis vom ). Im übrigen hat der Verfassungsgerichtshof jedenfalls mit seinem Erkenntnis vom , G 167/86 u.a., Slg. Nr. 11190, mit dem er § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1955 als gleichheitswidrig aufgehoben hat, aus a. zuletzt a.O. nachzulesenden Gründen die Anlaßfallwirkung auch auf jene Rechtssachen ausgedehnt, in denen am ein Berufungsverfahren anhängig war oder vor dem , 10.30 Uhr Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem hg. Beschwerdefall Zl. 89/16/0072 ist (z.B. im Sinne des Erkenntnisses vom , Zlen. 84/14/0018, 0044, ÖStZB 17/18/1985, S. 275) zweifellos geeignet, Vorbild für jene Entscheidung zu sein, die in dem hier gemäß § 281 Abs. 2 BAO fortzusetzenden Berufungsverfahren zu treffen sein wird. Der Verwaltungsgerichtshof teilt daher die Auffassung der belangten Behörde, daß im vorliegenden Fall die Parteieninteressen des Beschwerdeführers jedenfalls gegenüber den angeführten Zweckmäßigkeitserwägungen nicht überwiegen.
Die Frage, ob die von der Abgabenbehörde angewendete Grunderwerbsteuerberechnungsmethode das "Sachlichkeitsgebot" verletzt oder nicht, ist im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu beantworten.
Die vorliegende Beschwerde ist daher als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Zuerkennung des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.