VwGH 03.09.1987, 87/16/0061
VwGH 03.09.1987, 87/16/0061
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | |
RS 1 | Zweck der Bestimmung des § 281 Abs 1 BAO ist es, aus Gründen der Prozeßökonomie zu vermeiden, daß die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in zwei Verfahren erörtert werden muß (Hinweis E , 1103/65). |
Normen | |
RS 2 | Aus dem Wortlaut des § 281 Abs 1 BAO erhellt, daß die Aussetzung der Entscheidung über eine Berufung in das freie Ermessen der Berufungsbehörde gestellt ist, das eine Grenze in der Einschränkung findet, daß keine überwiegenden Parteiinteressen entgegenstehen dürfen (Hinweis E , 0640/66). Die Aussetzung einer Berufungsentscheidung ist somit selbst dann zulässig, wenn einer solchen Maßnahme zwar Parteiinteressen entgegenstehen, diese aber gegenüber den aus der an der Prozeßökonomie orientierten grundsätzlichen Zielsetzung des § 281 Abs 1 BAO abzuleitenden Zweckmäßigkeitserwägungen nicht überwiegen. |
Normen | |
RS 3 | Nach der Rsp des VwGH (Hinweis E , 1553/69, VwSlg 4177 F/1971) steht die Absicht der Erhebung einer Beschwerde an den VfGH zwecks Erlangung der "Ergreiferprämie" der Entscheidung der belangten Behörde, das Berufungsverfahren auszusetzen, nicht unter allen Umständen entgegen, vielmehr kommt es auf den Einzelfall an. Liegt aber zur gleichen Rechtsfrage eine divergierende Judikatur der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vor, so ist von vornherein nicht auszuschließen, daß der Bf über die bereits anhängige Verfassungsbeschwerde hinaus zusätzliche Gesichtspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der bezughabenden Bestimmungen vorgetragen hätte. Dazu kommt noch, daß im Falle einer Verfassungswidrigkeit der maßgebenden Bestimmungen durch die Aussetzung der Berufungsentscheidung sehr wohl überwiegende Interessen des Bf verletzt sein können, da für den Fall, daß der VfGH nicht gem Art 140 Abs 7 zweiter Satz B-VG in seinem aufhebenden E ausspricht, daß das aufgehobene Gesetz auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände nicht mehr anzuwenden ist, und insbesondere auch im Falle der Aufhebung unter Setzung einer Frist das E nur auf die Anlaßfälle, also nicht auf den ausgesetzten Fall zurückwirken würde (Hinweis E , 857/69). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 6243 F/1987 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1987160061.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-63516