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Zur Formfreiheit eines Kreditvertrags unter Lebensgefährten
§§ 983, 988 ABGB; § 1 NotariatsaktsG
Die Formpflicht gemäß § 1 Abs 1 lit b NotariatsaktsG ist auf Darlehensverträge zwischen Lebensgefährten nicht analog anzuwenden.
Aus der Begründung:
Entgegen der in der Revision vertretenen Rechtsansicht besteht für eine analoge Anwendung des § 1 Abs 1 lit b NotariatsaktsG auf Darlehensverträge zwischen Lebensgefährten keine Grundlage. Der Gesetzgeber hat bewusst die Lebensgemeinschaft nur in einzelnen Bereichen näher rechtlich geregelt und bewusst auf eine vollkommene Gleichstellung von Ehe und Lebensgemeinschaft verzichtet. Damit fehlt es aber an der Voraussetzung für eine eine Analogie bildende planwidrige Lücke in § 1 NotariatsaktsG. Eine Analogie ist nämlich jedenfalls dann unzulässig, wenn Gesetzeswortlaut und klare gesetzgeberische Absicht in die Gegenrichtung weisen (P. Bydlinski in Koziol/ Bydlinski/Bollenberger, ABGB4 § 7 Rz 2; RS0106092; 4 Ob 542/91).