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ÖBA 5, Mai 2015, Seite 374

Zum Kausalzusammenhang bei der allgemein-zivilrechtlichen Prospekthaftung

§§ 1295, 1296, 1298 ABGB; § 226 ZPO

Der natürliche Kausalzusammenhang ist zu bejahen, wenn aus einer Tatsache eine andere zu erschließen ist; ob er gegeben ist, ist eine Tatsachenfeststellung. Nur wenn der natürliche Kausalzusammenhang von den Tatsacheninstanzen bejaht wird, kann die Frage des juristischen Kausalzusammenhanges als auch durch den OGH überprüfbare Rechtsfrage aktuell werden, wenn das anzuwendende Gesetz selbst ausdrückliche Kausalitätsregeln enthält oder solche voraussetzt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Anteile der M Ltd (in der Folge: Zertifikate) wurden erstmals im November 2002 an der Wiener Börse in Form von Austrian Depositary Certificates gehandelt. Die Beklagte übernahm die Platzierung dieser Zertifikate an der Börse sowie deren Market Making (die Verantwortung für ausreichende Liquidität und die Kursentwicklung). Der Vertrieb der Zertifikate erfolgte durch eine dazu gegründete 100%ige Tochtergesellschaft der Beklagten (die M AG), die die Zertifikate durch Finanzberater verkaufte, durch die Beklagte selbst und auch durch andere Banken. Der Kurs entwickelte sich von 2003 bis Mitte 2007 mit geringen Schwankungen aufwärts.

Der Kläger ließ sich im Jänner 2007 ...

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