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Zur „schriftlichen“ Kündigung des Mieters per E-Mail und anschließender einvernehmlicher Vertragsauflösung
immo aktuell 2021/17
§ 33 Abs 1 MRG; § 4 Abs 1 SigG; § 863 Abs 1 ABGB
Sachverhalt: Die Beklagte mietete am von der Klägerin eine 200 m2 große Teilfläche einer Lagerhalle, wobei es zwischen den Parteien unstrittig ist, dass dieser Mietvertrag in den Teilanwendungsbereich des MRG fällt. Die Beklagte verzichtete im Mietvertrag für die ersten sechs Monate auf eine vorzeitige Kündigung des auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Bestandverhältnisses. Die Vorinstanzen gaben dem auf Räumung der Bestandfläche lautenden Begehren der Klägerin, die sich auf eine einvernehmliche Auflösung des Mietvertrags per stützt, statt.
Der OGH wies die zugelassene Revision zurück.
Rechtliche Beurteilung: [4] 1. Nach § 33 Abs 1 MRG können Mietverträge vom Mieter gerichtlich oder schriftlich, vom Vermieter jedoch nur gerichtlich gekündigt werden. Durch diese mit der WRN 2006 erfolgte – durch die ZVN 2009 modifizierte – Neuregelung kann der Mieter statt der zuvor bejahten Notwendigkeit einer gerichtlichen Mieterkündigung auch ein dem Kündigungsschutz des MRG unterliegendes Mietverhältnis wirksam außergerichtlich aufkündigen, wobei er jedoch die Schriftform einhalten muss (Lovrek in GeKo Wohnrecht I, § 33 MRG Rz 11). Die Entscheidung 8 Ob 102/16g (wobl 2017, 186/59 [Häublein/H...