Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zur Auslegung der Gebührenbefreiung nach § 53 Abs 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984 (WFG)
§ 53 Abs 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984 (WFG); TP 9 GGG; § 6 Abs 1 GEG
Gebührenbefreiung nach § 53 Abs 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984 (WFG) auch bei Pfandrecht zur Absicherung eines Darlehensvertrages mit dem Ziel einer Umschuldung.
– ebenso VwGH 2013/16/0002
[Aus der Begründung:] Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist Voraussetzung für die Gebührenbefreiung nach § 53 Abs 3 WFG ein Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung von geförderten Objekten und dem der Gebühr grundsätzlich unterliegenden Rechtsgeschäft. Unter Finanzierung ist dabei die Gesamtheit der Maßnahmen zur Beschaffung der Geldmittel für die Schaffung des (geförderten) Objektes zu verstehen (vgl etwa die hg Erk v , 2005/16/0107 und v , 2003/16/0090).
Nach Ansicht der belangten Behörde ist aus den Behauptungen der Beschwerdeführerin und den vorgelegten Urkunden nicht erkennbar, dass der eingetragene Darlehensbetrag für die Fertigstellung des geförderten Objektes verwendet worden sei. Darüber hinaus liege für einen zusätzlichen Eigenmittelbedarf keine Förderungszusicherung vor.
Dem letzten Argument ist entgegenzuhalten, dass die Befreiung auch für nicht geförderte Darlehen zu gewähren ist, wenn das Darlehen zur Finanzierung der Schaffung eines geförderten...