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Eine Zurückziehung von Aktien kann nur vom geregelten Freiverkehr, nicht auch vom amtlichen Handel erfolgen
§ 83 Abs 4, § 64 BörseG; Art 130 Abs 1 Z 1 iVm Art 131 Abs 2, Art 132 B-VG; RL 2001/34/EG
Eine Zurückziehung von Aktien kann nur vom geregelten Freiverkehr, nicht auch vom amtlichen Handel erfolgen. Bei diesem kann ein Widerruf der Zulassung von Aktien ausschließlich von Amts wegen erfolgen.
Nach der seit geltenden Rechtslage ist gegen Bescheide der Wiener Börse AG die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig, dies auch in den in § 64 Abs 2 BörseG nF nicht geregelten Fällen unmittelbar aufgrund Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm Art 131 Abs 2 B-VG, unter den Voraussetzungen des Art 132 B-VG.
[...] Mit dem angefochtenen Bescheid hat die [Wiener Börse AG als belangte Behörde] den Antrag der Beschwerdeführerin vom auf Zurückziehung ihrer Aktien vom amtlichen Handel bzw. auf Widerruf der Zulassung ihrer Aktien zum amtlichen Handel zurückgewiesen. [...]
Nach Darstellung der maßgebenden Rechtslage führte die belangte Behörde aus, ein Widerruf der Zulassung von Aktien zum amtlichen Handel der Wiener Börse könne ausschließlich von Amts wegen erfolgen. Die Beschwerdeführerin habe auch keine Gründe genannt, die einen Widerruf der Zulassung ihrer Aktien von Amts wegen rechtfertigten. Die Zurückziehung von Aktien vom amtlichen Handel se...