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ÖBA 4, April 2015, Seite 299

VwGH zu den Anforderungen an die Identitätsprüfung durch KI sowie zur Rechtzeitigkeit von Geldwäschemeldungen

§ 40 Abs 1 Z 1, § 40 Abs 2a Z 1 und Z 3, § 41 Abs 1 Z 1 und Z 2 BWG; § 98 Abs 5 BWG; § 9 VStG

Urkunden sind zum Nachweis der Identität einer juristischen Person nur dann beweiskräftig im Sinne des § 40 BWG, wenn sie – soweit „landesüblich“ – von einem öffentlichen Register stammen und entsprechende Aktualität aufweisen. Dabei kann es bei einem öffentlichen oder zumindest für die betreffende juristische Person zugänglichen Register im Einzelfall auch dazu kommen, dass schon ein nur mehrere Tage alter Registerauszug als nicht „beweiskräftig“ anzusehen ist.

Das Kreditinstitut kann sich mit geringeren Anforderungen an die Beweiskraft der Urkunden nur dann begnügen, wenn dies „landesüblich“ ist, was vom Kreditinstitut zu prüfen und darzulegen ist. Dabei sind nicht nur öffentliche oder (öffentlich) beglaubigte Urkunden als „beweiskräftig“ anzusehen.

Gemäß § 40 Abs 1 Z 1 BWG ist die Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden vor Begründung der dauernden Geschäftsbeziehung durchzuführen.S. 300 Ein Verstoß gegen diese Norm kann daher nicht zu einer Bestrafung für einen Tatzeitraum nach diesem Zeitpunkt führen.

Gemäß § 40 Abs 1 letzter Absatz BWG ist die Vertretungsbefugnis bei juristischen Personen und bei nicht eigenberechtigten natürlichen Personen anhand...

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