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ÖBA 4, April 2015, Seite 299

Zur Kündigung des Kreditvertrags aus wichtigem Grund

§ 987 ABGB; § 502 ZPO

Der Kreditvertrag kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden. Voraussetzung dafür ist etwa, dass aufgrund einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Kreditnehmers die Kreditrückzahlung gefährdet ist. (Hier verneint, weil die prognostizierte Unterdeckung der Tilgungsträger zum Endfälligkeitszeitpunkt durch ein Pfandrecht ausgeglichen wurde).

Aus der Begründung:

Der Kreditvertrag kann, soweit er ein Dauerschuldverhältnis begründet, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gelöst werden, wenn einer Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses billigerweise nicht zugemutet werden kann (RS0019365). Ein „allgemeiner Vertrauensverlust“ reicht nicht aus. Vielmehr ist Voraussetzung, dass aufgrund einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Kreditnehmers die Kreditrückzahlung gefährdet ist (1 Ob 238/03m mwN).

Die auf den konkreten Umständen des Einzelfalls beruhende Beurteilung des Berufungsgerichts, dass das zugunsten der Klägerin auf der Liegenschaft des Beklagten im ersten Rang einverleibte Pfandrecht iHv € 258.620 im Hinblick auf den Verkehrswert der Liegenschaft von € 505.100 die prognostizierte Unterdeckung der ...

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