Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ÖBA 4, April 2015, Seite 297

Zu den Rechtsfolgen des Unterlassens einer Beteiligungsanzeige nach § 20 BWG

§ 20 BWG

Die bloße Weiterveräußerung einer qualifizierten Beteiligung, deren ursprünglichen Erwerb der interessierte Erwerber der FMA nicht angezeigt hatte, beendet das Ruhen der Stimmrechte gemäß § 20 Abs 4 BWG nicht; vielmehr ist die Veräußerung ein weiterer, anzeigepflichtiger Sachverhalt und die Verletzung dieser Verpflichtung kann gegebenenfalls weitere Sanktionen nach sich ziehen.

Aus der Begründung:

Die Erstantragsgegnerin ist seit September 1988 im Firmenbuch eingetragen. Sie ist ein Kreditinstitut; ihr Unternehmensgegenstand umfasst auch Bankgeschäfte.

Am erwarben die Revisionsrekurswerber eine qualifizierte Beteiligung iSd § 2 Z 3 BWG. Am informierte die FMA das Erstgericht, dass die Stimmrechte der Revisionsrekurswerber an den erworbenen Anteilen ex lege ruhen würden, und beantragte die Bestellung eines Treuhänders für die Ausübung der Stimmrechte der Revisionsrekurswerber. Erst am erfolgte eine Anzeige des Erwerbs gemäß § 20 Abs 1 BWG durch die damalige Rechtsvertreterin der Revisionsrekurswerber.

Mit Beschluss des Erstgerichts vom wurde RA Dr. J M zum Treuhänder für die Ausübung der Stimmrechte der Revisionsrekurswerber bestellt.

Die Zweit- bis Viertantr...

Daten werden geladen...