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ÖBA 4, April 2015, Seite 296

Zur Höhe der Insolvenzforderung von AvW-Opfern

§ 879 ABGB

IdR begründet die Gesetzwidrigkeit einer Vereinbarung ihre amtswegig wahrzunehmende, absolute Nichtigkeit, auf die sich sogar ein Vertragsteil berufen kann, der sie bei Vertragsabschluss kannte.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Kläger kauften in den Jahren 2003 bis 2005 insges 152 Genussscheine der späteren Schuldnerin zum Preis von € 274.382,16. Die Schuldnerin hatte sich vertraglich gegenüber den Käufern verpflichtet, die Genussscheine jederzeit zum aktuell von ihr veröffentlichten Kurswert zurückzukaufen.

Vor Oktober 2008 wurden derartige Rückkäufe von der Schuldnerin auch regelmäßig durchgeführt, danach unter Behauptung eines Liquiditätsengpasses nicht mehr. Die Kläger verlangten im Oktober 2008 vergeblich den Rückkauf ihrer Genussscheine zu dem in diesem Monat verlautbarten Kurswert von € 3.275 pro Stück.

Der im Oktober 2008 von der Schuldnerin veröffentlichte „Indexkurswert“ war ein reines Fantasieprodukt ihres Vorstands. Die Kursfestsetzungen kamen durch Kursmanipulationen und Täuschungshandlungen zustande. Der verantwortliche Vorstand wurde dafür wegen schweren gewerbsmäßigen Betrugs, Untreue, betrügerischer Krida sowie der Vergehen gemäß § 255 AktG und § 15...

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