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Verbandsklage gegen Inkassounternehmen
§§ 879, 1000, 1333 ABGB; §§ 6, 28, 28a KSchG; §§ 2, 4, 6, 12, 25 VKrG
Verbandsklage gegen Inkassounternehmen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die klagende Partei ist ein klagebefugter Verein iSd § 29 Abs 1 KSchG und erhebt Verbandsklage nach § 28 und § 28a KSchG.
Die beklagte Partei betreibt österreichweit ein Inkassounternehmen. Dabei verwendet sie bei der Abmahnung säumiger Kunden ihrer Auftraggeber, sohin im geschäftlichen Verkehr, Mahnschreiben, die folgende Textstellen enthalten:
Vorderseite:
<Briefkopf der beklagten Partei mit Kontaktdaten, Aktenzeichen und Kundennummer>
<Anschrift des Schuldners>
<Datum des Schreibens>
Überfällige Forderung unserer Auftraggeberin <Name der Auftraggeberin>
Letzte Möglichkeit zur außergerichtlichen Regelung!
Sehr geehrter <Name des Schuldners>,
Sie haben bis heute Ihre offene Forderung noch nicht vollständig bezahlt. Bevor unsere Auftraggeberin einen Rechtsanwalt mit der Einbringung der Klage beauftragt, fordern wir Sie in ihrem Namen letztmalig auf, den noch offenen Gesamtbetrag binnen 7 Tagen an uns zu überweisen. Die Forderungsbetreibung wird erst nach fristgerechtem Eingang des vollständigen Gesamtbetrages eingestellt.
Dieser Gesamtbetrag setzt sich wie folgt zusammen:
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