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iFamZ 3, Juli 2020, Seite 147

Durchschnittliche Studiendauer

iFamZ 2020/81

§ 231 ABGB

Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Studiendauer ist auf das „arithmetische Mittel“ und nicht auf den „Medianwert“ abzustellen.

(…) 2.1. Nach stRsp hat ein noch nicht selbsterhaltungsfähiges studierendes Kind so lange Anspruch auf Unterhalt, als es sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt, was in der Regel zu bejahen ist, wenn die durchschnittliche Studiendauer für das betreffende Fach nicht überschritten wird (RS0083694). Die durchschnittliche Gesamtstudiendauer der betreffenden Studienrichtung bildet die Grenze für eine unzumutbare Belastung des Unterhaltspflichtigen (RS0110600 [T4]).

2.2. Die Vorinstanzen haben für die Ermittlung der durchschnittlichen Studiendauer zutreffend auf das arithmetische Mittel und nicht auf den – aus der vom Erstgericht eingeholten Auskunft der Universität Wien ebenfalls hervorgehenden – Medianwert abgestellt. Beim Medianwert handelt es sich nämlich gerade nicht um den nach der Rsp relevanten Durchschnittswert (also das arithmetische Mittel der Studiendauer), sondern er sagt als numerischer Wert lediglich aus, dass 50 % der Absolventen kürzer und 50 % länger für den Abschluss dieses Studiums benötigt haben, soda...

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