Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zu den Sorgfaltspflichten der Bank dem (Wechsel-)Bürgen gegenüber
§§ 1295, 1346 ABGB; Art 30, 31, 32 WG; §§ 182, 182a, 391, 519 ZPO
Die Bestimmungen des ABGB über die Bürgschaft sind auf die Wechselbürgschaft zwar grundsätzlich nicht anwendbar. Die aus § 1364 S 2 ABGB abzuleitende, umfassende Sorgfaltspflicht des Gläubigers besteht aber – in einem sich aus dem Interzessionszweck ergebenden Kernbereich – auch gegenüber dem reinen Wechselbürgen.
Eine schuldhafte Sorgfaltsverletzung des Gläubigers führt nicht unmittelbar zum Wegfall oder zur Kürzung der Bürgenhaftung, vielmehr begründet sie eine selbständig geltend zu machende Schadenersatzforderung des Bürgen.
Die Bank ist nicht verpflichtet, einen ausgeschöpften Kreditrahmen zu erhöhen, und zwar gerade auch dann nicht, wenn sie erkennen kann, dass dem Kunden andernfalls die Insolvenz droht und seine Zahlungsfähigkeit von der Bereitstellung der zusätzlichen Kreditmittel abhängt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin gewährte einer GmbH & Co KG (in der Folge: Kreditnehmerin) einen Kontokorrentkredit iHv etwa € 1,3 Mio zur Abwicklung mehrerer Immobilienprojekte. Der Beklagte ist sowohl Kommanditist als auch Geschäftsführer der Komplementärin der Kreditnehmerin. Er übernahm mit einem Blankowechsel für deren gesam...