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Werbung einer Versicherung mit Fact Sheets eines Fonds ohne Hinweis gem § 43 Abs 1 InvFG
§§ 43, 45 InvFG 1993; § 16 ECG
Der Adressatenkreis des § 43 InvFG erfasst nicht nur Kapitalanlagegesellschaften, sondern alle werbenden Stellen, wie Kreditinstitute, Vertriebsgesellschaften oder Wertpapierfirmen. Durch die Verwendung des Fact Sheets eines Fonds, in den Kundengelder veranlagt werden, auf ihrer Homepage hat eine Versicherung einen wirtschaftlichen Vorteil, hängt doch die Bereitschaft zum Vertragsabschluss mit dem Versicherungsinstitut nicht zuletzt auch von der Performance der von der Versicherung für die Veranlagung der Kundengelder in Aussicht genommenen Fonds ab.
Aus dem Umstand, dass die Verwaltungsstrafbehörde längere Zeit nach Kenntnisnahme einer rechtswidrigen Praxis keine weiteren Schritte gesetzt hat, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass das für das Absehen von der Strafe erforderliche Tatbestandselement, die Tat habe unbedeutende Folgen nach sich gezogen, vorliege.
– ebenso VwGH 2011/17/0198 und 0199
1.1 Mit Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Vorstand der X-Versicherung AG gemäß § 9 Abs 1 VStG zu verantworten, dass zumindest am auf dem als Werbung zu qualifizierenden Fact Sheet (Stand