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Garantie: rechtsmissbräuchlicher Abruf durch den Zessionar
§§ 880a, 1295, 1393 ABGB; § 502 ZPO
Die Inanspruchnahme einer Bankgarantie ist rechtsmissbräuchlich, wenn das Nichtbestehen eines Anspruchs des Begünstigten im Valutaverhältnis evident erwiesen wird oder der Begünstigte in Schädigungsabsicht, also betrügerisch handelt. Ob diese Voraussetzungen vorliegen oder nicht, ist eine nicht revisible Einzelfallsfrage. Auch ohne die gleichzeitige Abtretung der Forderung aus dem Grundgeschäft können Rechte aus einer Garantie jedenfalls dann abgetreten werden, wenn der Inhalt des Rechts dadurch keine Änderung zum Nachteil des Garanten „und wohl auch des Auftraggebers“ erfährt. Der bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch des Auftraggebers gegen den Zedenten bleibt erhalten.
Aus der Begründung:
Die Vorinstanzen wiesen das auf Widerruf des Abrufs einer Bankgarantie gerichtete Klagebegehren mit der Begründung ab, der Abruf der Bankgarantie durch die Beklagte wäre mangels Vertragsverhältnisses zur Klägerin nur dann unzulässig gewesen, wenn ihr der Vorwurf eines deliktischen Verhaltens gemacht werden könnte, sie also positiv gewusst hätte, dass die besicherte Forderung überhaupt nicht bestehe. Für eine derartige Annahme habe aber nach den ...