Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ÖBA 3, März 2015, Seite 222

Zur Aussonderung einer Forderung samt Sicherheiten bei Konkurs des Treuhänders

§§ 447, 451, 1422 ABGB; §§ 11, 44, 60, 83, 95, 109, 116, 117 IO

Wird eine Höchstbetragshypothek bestellt, so haftet das Pfand nicht an den einzelnen Forderungen, sondern am Kreditrahmen. Nur wenn der Kreditrahmen auf eine einzelne Forderung reduziert wird, findet bei der Einlösung dieser Forderung nach § 1422 ABGB ein Übergang der Hypothek auf den Einlöser statt (hier: Sicherheitenübergang bei Einlösung eines Einmalkredits bejaht).

Da die Feststellung einer Forderung im Insolvenzverfahren die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung über ihren Bestand hat, können weder der ursprüngliche Kreditschuldner noch ein Pfandschuldner ihren Bestand bestreiten, solange die Forderungsfeststellung nicht mit prozessrechtlichen Mitteln beseitigt worden ist.

Voraussetzung für einen Aussonderungsanspruch ist es, dass sich in der Konkursmasse eine „Sache“ befindet, die dem Gemeinschuldner nicht (oder teilweise nicht) gehört und deshalb nicht zur Sollmasse zählt (hier: für Treuhandforderung bejaht).

Der Insolvenzverwalter ist im Verhältnis zu Dritten kraft seiner Stellung befugt, alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Erfüllung der Obliegenheiten seines Amts mit sich bringt. Seine Vertretungsbefugnis ist nur in de...

Daten werden geladen...