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ASoK 10, Oktober 2011, Seite 404

Subsidiäre Geltung des allgemeinen Zivil- und Arbeitsvertragsrechts für Dienstverhältnisse der Länder

1. Das allgemeine Zivil- und Arbeitsvertragsrecht bildet auch die Grundlage der Dienstverträge mit den Gebietskörperschaften, soweit keine besonderen Regelungen bestehen. Die ausschließliche Landeskompetenz zur Regelung des Arbeitsverhältnisses gem. Art. 21 Abs. 1 B‑VG bleibt daher so geartet, dass die subsidiäre Geltung des allgemeinen Zivil- und Arbeitsrechts für den Fall des Fehlens von Sondervorschriften nicht ausgeschlossen ist. Die Erweiterung der Landeskompetenzen durch die B-VG-Novelle 1999 führte daher nicht automatisch zum Wegfall der bisherigen Bundesregelungen. Es ist Sache der Länder, diese Regelungen durch eigene zu ersetzen.

2. „Allgemeines Zivilrecht“ liegt zweifellos dann vor, wenn sich die betreffenden Regelungen auf alle privatrechtlichen Verträge beziehen; dazu gehören etwa die Regelungen des ABGB über das Zustandekommen des Vertrages. Zum „allgemeinen“ Arbeitsvertragsrecht müssen dann konsequenterweise jene Regelungen gehören, die für Arbeitsverhältnisse schlechthin gelten. Dazu gehören wohl die Bestimmungen des 26. Hauptstücks über die Entgeltlichkeit des Arbeitsverhältnisses, über Lohnfortzahlung bei Nichtleistung der Arbeit, aber auch die Bestimmungen über d...

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