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Revisionsverband gem § 5 WGG – Parteistellung im Firmenbuch auch bei Holdinggesellschaften
immo aktuell 2021/13
§ 8 ABGB; § 10, 14 Abs 3 FBG; § 1, 5 Abs 1, 10a Abs 1 lit a, 28, 33 Abs 2 WGG
Dem für gemeinnützige Bauvereinigungen zuständigen Revisionsverband kommt im Firmenbuchverfahren, das eine gemeinnützige Bauvereinigung betrifft, die Parteistellung nach § 14 Abs 3 FBG auch dann zu, wenn die gemeinnützige Bauvereinigung die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft hat. Dem für gemeinnützige Bauvereinigungen zuständigen Revisionsverband kommt überdies im Firmenbuchverfahren von Gesellschaften Parteistellung nach § 14 Abs 3 FBG soweit zu, als es Firmenbucheintragungen von Gesellschaftern dieser Gesellschaften betrifft, wenn der wirksame Erwerb der Gesellschafterstellung von der Zustimmung der Landesregierung nach § 10a Abs 1a WGG abhängig ist.
Sachverhalt: Eine Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH (Holdinggesellschaft) besteht seit dem Jahr 2003 und weist als zentralen Punkt des Unternehmensgegenstands das Halten und Verwalten von Beteiligungen an Bauvereinigungen iSd WGG auf. Da es sich nicht um eine gemeinnützige Bauvereinigung (GBV) handelt, ist sie nicht Mitglied des Revisionsverbands gem § 5 WGG. Die Gesellschafterstruktur ist seit dem Jahr 2009 von mehreren Veränderungen geprä...