VwGH vom 17.09.1990, 89/14/0070

VwGH vom 17.09.1990, 89/14/0070

Betreff

N gegen Finanzlandesdirektion für Steiermark vom , Zl. B 405-4/88, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Finanzamt überprüfte im Jahr 1988 den Anspruch des Beschwerdeführers auf Familienbeihilfe für seinen am geborenen Sohn, worauf eine Schulbesuchsbestätigung einer Maturaschule für das Schuljahr 1987/88 vorgelegt wurde. Danach handle es sich um eine Privatschule zur Vorbereitung auf die Externisten-Reifeprüfung; Lehrer und Schüler seien gleichzeitig anwesend; es bestehe Anwesenheitspflicht; die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden betrage 20, die häusliche Vorbereitung erfordere mindestens die gleiche Zeit. Aus einer Anmeldebestätigung der zuständigen Externistenreifeprüfungskommission ergab sich, daß der Sohn des Beschwerdeführers bei dieser Kommission seit gemeldet war; es seien bisher ZWÖLF Prüfungen, die letzte am abgelegt worden. In der Folge stellte sich heraus, daß die beiden letzten Angaben verfälscht worden waren:

Die ursprüngliche Eintragung lautete dahin, daß bisher ZWEI Prüfungen, die letzte am abgelegt worden war.

Daraufhin forderte das Finanzamt die für die Zeit vom bis bezogene Familienbeihilfe von S 57.900,-- mit der Begründung zurück, der Sohn des Beschwerdeführers sei seit Dezember 1984 nicht mehr für einen Beruf ausgebildet worden.

Im Berufungsverfahren brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, sein Sohn habe seit seinem Abgang vom Gymnasium (Alterslimit) die Maturaschule zu den angesetzten Unterrichtsstunden besucht. Der Forderung nach zielstrebiger Ausbildung würden nur AHS-Schüler unterliegen. Für Externisten gebe es keine Schularbeiten, keine Prüfungen zu festgesetzten Terminen und kein Ausbildungslimit. Der Zeitraum für die Ablegung der zu absolvierenden Prüfungen sei für Externisten unbegrenzt. Der Nachweis eines Studienerfolges sei nur dann erforderlich, wenn für einen volljährigen Studenten nach Vollendung seines 25. Lebensjahres Anspruch auf Familienbeihilfe geltend gemacht werde. Der Sohn des Beschwerdeführers beabsichtige nach wie vor die Externistenmatura abzulegen; seine Schwerfälligkeit und sein Gesundheitszustand würden aber nur einen mäßigen Studienerfolg erlauben.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Sie begründete dies im wesentlichen damit, ausschlaggebend sei nicht der Erfolg bzw. die Anzahl der abgelegten Prüfungen, sondern die Tatsache, daß der Sohn des Beschwerdeführers nach dem zu keiner weiteren Prüfung angetreten sei. Eine Rückfrage bei der Prüfungskommission habe ergeben, daß die Zulassung zum Maturatermin im Herbst 1988 ausgeschlossen sei, zumal sieben der vorgesehenen Prüfungen noch nicht abgelegt seien. Wenn seit nahezu vier Jahren vor Erlassung des Rückforderungsbescheides keinerlei sichtbare Anstrengungen unternommen worden seien, das angestrebte Berufsziel zu erreichen, sei anzunehmen, daß eine zielstrebige Berufsausbildung nicht vorliege. Die Ausbildung werde jedenfalls nicht mit jener Ernsthaftigkeit betrieben, die die Anerkennung einer Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes rechtfertigen würde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht, Familienbeihilfe nicht zurückzahlen zu müssen, verletzt. Er beantragt den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr (bis : 27. Lebensjahr) noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

In seiner Rechtsrüge bekämpft der Beschwerdeführer die Schlußfolgerung der belangten Behörde, eine Berufsausübung im Sinne dieser Gesetzesstelle liege nicht vor, wenn sein Sohn längere Zeit zu keiner Prüfung angetreten sei.

Richtig ist, daß der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 86/14/0059, ausgeführt hat, nicht die erfolgreiche Ablegung der vorgesehenen Prüfungen, wohl aber in jedem Fall die Absicht hiezu sei Voraussetzung dafür, um das Vorliegen einer Berufsausbildung bejahen zu können. Wie der Gerichtshof aber hiezugefügt hat, ist es Ziel einer Berufsausbildung im Sinne der zitierten Bestimmung, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis einer ernstlichen Bemühung um diese Qualifikation. Das Ablegen vorgesehener Prüfungen ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung.

Für den Beschwerdefall bedeutet dies, daß der laufende Besuch einer Maturaschule für sich allein - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht schon ausreicht, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen: Hinzu muß das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um die Externisten-Reifeprüfung treten, das sich im Antritt zu den erforderlichen (Vor-)Prüfungen zu manifestieren hat. Zwar ist nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend; der Maturaschüler muß aber durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erfüllen (vgl. zur Vorbereitung auf Externisten-Reifeprüfungen auch Burkert-Hackl-Wohlmann-Galletta, Kommentar zum Familienlastenausgleich, § 2 FLAG Seite 7).

Wenn die belangte Behörde daher auf Grund eines fast vierjährigen Zeitraumes seit dem letzten Prüfungsantritt zum Ergebnis gelangt ist, daß eine Berufsausbildung im Sinne der zitierten Bestimmung im Beschwerdefall nicht vorliegt, vermag dies der Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Beim Beschwerdevorbringen, der Sohn des Beschwerdeführers sei am zu einer Prüfung angetreten, handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung. Im übrigen liegt dieser Prüfungsantritt außerhalb des Rückforderungszeitraumes.

Eine weitere Neuerung, auf die der Verwaltungsgerichtshof nicht Bedacht nehmen kann, liegt in der Behauptung, der Sohn des Beschwerdeführers sei in der Zeit von 1984 bis 1988 krankheitsbedingt außerstande gewesen, Prüfungen abzulegen. In seiner Berufung hatte der Beschwerdeführer lediglich behauptet, die Schwerfälligkeit und der Gesundheitszustand seines Sohnes würden leider nur einen mäßigen Studienerfolg erlauben. Daß sein Sohn durch eine konkrete Krankheit an Prüfungsantritten verhindert wäre, ist diesem Vorbringen nicht zu entnehmen. Unter diesen Umständen war die belangte Behörde nicht verpflichtet, von Amts wegen ein ärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand des Sohnes des Beschwerdeführers einzuholen. Aus der erst mit der Beschwerde vorgelegten nervenfachärztlichen Bestätigung ist erkennbar, daß ärztliche Konsultationen schon im Berufungsstadium erfolgt waren. Dennoch hat es der Beschwerdeführer unterlassen, schon im Verwaltungsverfahren ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten und ein ärztliches Attest vorzulegen. Abzulehnen ist aber die Verfahrensrüge einer Partei, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, um erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verwaltungsverfahren als mangelhaft zu bekämpfen, an dem sie trotz gebotener Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 Seite 598).

Aus dem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 82/14/0148, ist für den Beschwerdeführer mangels eines im Verwaltungsverfahren erbrachten Nachweises eines gesundheitlichen Hindernisses nichts zu gewinnen. Nur der Vollständigkeit halber sei bemerkt, daß diesem Erkenntnis keineswegs der Fall einer mehrjährigen krankheitsbedingten Unterbrechung des tatsächlichen Berufsausbildungsvorganges zu Grunde lag, sondern der Gerichtshof nur Unterbrechungen durch Urlaube, Schulferien oder Krankheiten von begrenzter Dauer als für einen bereits vorher erwachsenen Anspruch auf Familienbeihilfe unschädlich angesehen hat.

Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weshalb seine Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.