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Ersatzlose Aufhebung eines Rückforderungsbescheides betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge
Werden vom Bf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge als für ein explizit im Spruch des Bescheides genanntes Kind rückgefordert, so steht im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren – ungeachtet der in der Begründung des angefochtenen Bescheides teilweise zum Ausdruck gebrachten Intention der belangten Behörde, wonach sich die Rückforderung realiter auf das andere, nicht im Spruch angeführte Kind des Bf beziehen solle – einzig und allein die im Rückforderungszeitraum bestehende/nicht bestehende Anspruchsberechtigung des Bf für das im Spruch genannte Kind auf dem Prüfstand des BFG.
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1. Der Fall
Mit Bescheid vom wurde vom Beschwerdeführer Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge als für das Kind x in den Zeiträumen vom bis zum , vom bis zum sowie vom bis zum zu Unrecht bezogen rückgefordert.
Hierbei lautete die Bescheidbegründung wörtlich wie folgt:
„Zu x: Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen für Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden, Anspruch auf Familienbeihilfe. Laut VwGH-Erkenntnis vom , 89/14/0070 ist der Besuch einer Maturaschule alleine nicht ausreichend, um das ...