VwGH vom 30.01.1990, 89/14/0054
Beachte
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 289;
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Pokorny, Dr. Karger und Dr. Müller als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Egger, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom , Zl. 16/45-GA 3-H/88, betreffend Familienbeihilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen von S 11.250,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin beantragte am die Gewährung von Familienbeihilfe für ihre fünf Kinder im Alter zwischen (damals) 10 und 18 Jahren. Im Antragsformblatt gab die Beschwerdeführerin unter der Rubrik "Wohnanschrift" an "(ständig) Madrid"; die mit "Anschriften der anderen Wohnsitze" bezeichnete Rubrik enthält die Eintragung "(2. Wohnsitz) B"; als Vorwohnung gab die Beschwerdeführerin "siehe Wohnanschrift" (offenbar gemeint: Madrid) und als Datum der Einreise nach Österreich den an. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei ebenso wie (zunächst) zwei ihrer Kinder weiterhin in Spanien verblieben, während die drei jüngeren Kinder nach dem Inhalt einer Amtsbestätigung des Gemeindeamtes B vom bei der Beschwerdeführerin in B wohnten.
Aktenkundig ist, daß die Beschwerdeführerin und ihre Kinder österreichische Staatsbürger sind und daß die (zunächst) drei bei der Beschwerdeführerin wohnenden Kinder in den Schuljahren 1986/87 und 1987/88 in die Hauptschule B aufgenommen worden sind. Ein weiteres Kind der Beschwerdeführerin weilte ab Herbst 1987 ebenfalls in Österreich und besuchte im Schuljahr 1987/88 die 7. Klasse der Höheren Internatsschule des Bundes in S. Die Beschwerdeführerin legte im Verwaltungsverfahren ferner die Bestätigung eines spanischen Sozialversicherungsträgers vom vor, aus der sich - nach einer von der Beschwerdeführerin angefertigten, unbeglaubigten Übersetzung - ergibt, daß die Beschwerdeführerin am von einem Unternehmen namens "H" abgemeldet worden sei.
Einer vom Finanzamt eingeholten, jedoch unübersetzt gebliebenen Auskunft des Nationalinstitutes für soziale Sicherheit, Provinzdirektion Madrid, ist ein mit datiertes Handschreiben mit unleserlicher Unterschrift beigeschlossen, von welchem die Beschwerdeführerin in der Folge (auch) eine Ablichtung samt einer von der Hand der Beschwerdeführerin stammenden Übersetzung folgenden Wortlautes vorlegte:
"Madrid
Aufgrund einer Vorladung seitens "Seguridad Social Espaniola" (spanische Sozialversicherung) in Madrid, betreffend meine eheliche Situation, teile ich Ihnen mit, daß die Tatsache, daß meine Frau in ÖSTERREICH weilt, familiäre Gründe hat, vor allem weil ihre Mutter sehr gebrechlich ist und in diesem Land, in B, lebt.
Wie Sie verstehen werden, handelt es sich um eine durch die Umstände bedingte Trennung, keine tatsächliche.
Ich leiste meine Sozialabgaben als "AUTONOMO" (selbständig Erwerbstätiger) und erhalte keinerlei Familienbeihilfe.
Die Ausführungen mögen der geeigneten Wirkung dienen.
Unterschrift"
Schließlich gab die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren als Zweck ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet die Betreuung ihrer alten und hilflosen Mutter sowie die Erlernung der deutschen Sprache durch ihre Kinder an.
Das Finanzamt hat den Antrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom abgewiesen. In rechtlicher Hinsicht ging das Finanzamt unter Hinweis auf § 2 Abs. 8 FLAG (sinngemäß) davon aus, daß der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Beschwerdeführerin weiterhin in Spanien gelegen sei. Gemäß Art. 28 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Spanien über soziale Sicherheit verbleibe es für die in Österreich aufhältigen Kinder bei der in Spanien vorgesehenen Anspruchsberechtigung.
In ihrer dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung behauptet die Beschwerdeführerin zusammengefaßt, sie habe ab Dezember 1986 ihren Wohnsitz im Inland und hätte mit ihrer Übersiedlung nach B auch den Mittelpunkt ihrer Interessen nach Österreich verlegt. Sie sei in Österreich geboren, seit 1968 mit einem spanischen Staatsbürger verheiratet; im Laufe der Jahre hätten sich ihre Beziehungen zum Ehegatten jedoch stark abgekühlt, sodaß die persönlichen Beziehungen zu Österreich sie bewogen hätten, nach Österreich zu übersiedeln. Ihre Kinder besuchten seither als "ordentliche Schüler" österreichische Schulen. Sie achte auf eine "gute deutsche Ausbildung" der Kinder. Die Pflegebedürftigkeit der Mutter, die in B wohne, sei ein weiteres Motiv. Da sie daran interessiert sei, daß die Ausbildung ihrer Kinder auch in Spanisch perfekt werde, sei es jedoch möglich, daß sie nochmals auf ein paar Jahre nach Spanien ziehe. Dies ändere jedoch nichts daran, daß der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen "ab Dezember 1986" von Spanien nach Österreich gewechselt habe und bis zu einer eventuellen nochmaligen Reise nach Spanien in Österreich gelegen sei. In ihrem Vorlageantrag zur (abweislichen) Berufungsvorentscheidung vom brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, daß sie auch aus wirtschaftlicher Sicht engere Beziehungen zu Österreich habe, da ihr im Haus B, ein Wohnungsrecht zustehe und sie auch die Möglichkeit hätte, eine Stelle anzutreten, wenn es ihre familiäre Beanspruchung erlaube.
Aus einer dem Vorlageantrag beigeschlossenen Ablichtung eines Übergabsvertrages vom geht hervor, daß die Mutter der Beschwerdeführerin die Liegenschaft mit dem Haus B, dem Bruder der Beschwerdeführerin übergeben hat. Die Mutter behielt sich das Nutzungsrecht an der Liegenschaft vor, welches gemäß Punkt III. des Übergabsvertrages eingeschränkt wurde durch ein der Beschwerdeführerin vom Übernehmer eingeräumtes Wohnrecht "an der im 1. Stock des Hauses, in B gelegenen abgeschlossenen südseitigen Wohnung". Die belangte Behörde hielt in einem Aktenvermerk vom fest, daß der Bruder der Beschwerdeführerin (offenbar telefonisch) bekanntgegeben habe, die Beschwerdeführerin sei seit August 1988 mit allen Kindern wieder in Spanien.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde aus, daß die Beschwerdeführerin schon in ihrem Antrag angegeben habe, sowohl in B als auch in Madrid einen Wohnsitz zu haben, woraus folge, daß für die Gewährung der Familienbeihilfe der Mittelpunkt der Lebensinteressen ausschlaggebend sei. Es könne nicht angenommen werden, daß eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich habe, wenn sie im Ausland über eine Wohnung verfüge und diese Wohnung jahrelang und ständig mit ihren engsten Familienangehörigen benütze. Die sich aus Geburt und Staatsbürgerschaft ergebende "gefühlsmäßige Heimatverbundenheit", sowie der Wunsch, späterhin nach Österreich zurückzukehren, sowie gelegentliche Urlaubsaufenthalte, rechtfertigten keine andere Beurteilung. Als für die Annahme der engeren Beziehungen der Beschwerdeführerin zu Spanien maßgebend erachtete die belangte Behörde weiters den Umstand, daß der Ehegatte der Beschwerdeführerin in einem eigenhändigen Schreiben angegeben habe, die Trennung seiner Gattin erfolge aufgrund der Pflegebedürftigkeit der Mutter und sei keine tatsächliche. Die engsten persönlichen Beziehungen bestünden zu niemandem sonst als zum Ehegatten und den Kindern; daran vermöge die Tatsache nichts zu ändern, daß sich die Beschwerdeführerin vorübergehend mit den jüngeren Kindern in Österreich aufhalte. Auch das Argument der deutschsprachigen Schulausbildung der Kinder sei nicht stichhaltig, bedinge doch ein auswärtiger Schulbesuch keine Auflösung der Haushaltsgemeinschaft mit dem Vater und als notwendige Folge die Aufgabe des Mittelpunktes der Lebensinteressen durch die Mutter.
In wirtschaftlicher Hinsicht sei die Beschwerdeführerin von einer Einkommensquelle (nämlich der Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten) in Spanien abhängig gewesen. In Österreich sei sie nicht erwerbstätig. Die Gründe für die Beibehaltung des Mittelpunktes der Lebensinteressen der Beschwerdeführerin in Spanien - aufrechte Ehe, ständiger Wohnsitz in Spanien beim Ehegatten, keine Erwerbstätigkeit in Österreich, vorangegangener langjähriger Aufenthalt in Spanien, Geburt aller Kinder in Spanien, die Erklärung des Gatten, es läge keine tatsächliche Trennung vor - würden bei weitem überwiegen. Diese Ansicht werde auch noch durch die Tatsache erhärtet, daß die Beschwerdeführerin inzwischen wieder mit allen Kindern nach Spanien zurückgekehrt sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher (der Sache nach) inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet in welcher sie beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 FLAG, BGBl. Nr. 376/67, haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (u.a.) für ihre minderjährigen Kinder.
Gemäß § 2 Abs. 8 Satz 1 FLAG haben Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und sich die Kinder ständig im Bundesgebiet aufhalten.
Die Anwendung der von beiden Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens als rechtlich maßgebend angesehenen Bestimmung des § 2 Abs. 8 FLAG hängt also zunächst von der Vorfrage ab, ob die Beschwerdeführerin sowohl in Spanien als auch im Bundesgebiet einen Wohnsitz hat. Der gemäß § 2 BAO (iVm § 13 FLAG) im gegenständlichen Verfahren anzuwendende § 26 BAO bestimmt, daß jemand dort einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften hat, wo er eine Wohnung unter Umständen inne hat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benützen wird. Unter Wohnsitz im Sinne des § 26 BAO wird also das "Innehaben" (d.i. die rechtmäßige oder unrechtmäßige, tatsächliche oder rechtliche Verfügungsgewalt) einer Wohnung verstanden, wobei dieses "Innehaben" unter Umständen erfolgen muß, die darauf schließen lassen, daß der Inhaber die Wohnung beibehalten und benutzen wird, maW, daß er sie jederzeit für seinen Wohnbedarf benützen kann. Bei Zutreffen dieser objektiven Gegebenheiten kommt es auf die subjektive Absicht und Einstellung, etwa am Ort der Niederlassung tatsächlich zu bleiben und die zur Verfügung stehende Wohnung (später einmal) tatsächlich zu beziehen, nicht an. Unter Wohnung sind eingerichtete Räume zu verstehen, die vom Inhaber jederzeit ohne wesentliche Änderung zum Wohnen benützt werden können und je nach Größe und Ausstattung ein seinen Lebensverhältnissen entsprechendes Heim bieten (vgl. Stoll, Bundesabgabenordnung, 71 f, und die dort zitierte Rechtsprechung).
Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren die Innehabung einer Wohnung im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung sowohl in Spanien als auch im Bundesgebiet (wo sie ein verbüchertes Wohnrecht besitzt) der Sache nach nie bestritten und geht auch in der vorliegenden Beschwerde weiterhin davon aus. Ihre damit scheinbar in Widerspruch stehende Behauptung im Vorlageantrag, sie habe in Spanien keinen Wohnsitz, wird nicht näher substantiiert; das erstmals in der Beschwerde (und damit entgegen dem Neuerungsverbot des § 41 VwGG) erstattete Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei von ihrem Ehegatten gerichtlich getrennt, vermag der Annahme nicht entgegenzustehen, daß die Beschwerdeführerin jedenfalls AUCH in Madrid eine Wohnung im Sinne des § 26 BAO innehat, in welche sie im August 1988, wie von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen wird, wieder zurückgekehrt ist.
Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, daß die Beschwerdeführerin sowohl in Madrid als auch in Österreich einen Wohnsitz im Sinne des § 26 BAO hat, weshalb der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Familienbeihilfe davon abhängt, ob sie im streitgegenständlichen Zeitraum den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet hatte und sich die Kinder ständig im Bundesgebiet aufgehalten haben.
Gemäß § 2 Abs. 8 letzter Satz FLAG hat eine Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
Unter persönlichen sind dabei all jene Beziehungen zu verstehen, die jemand aus in seiner Person liegenden Gründen aufgrund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art, mit anderen Worten nach allen Umständen, die den eigentlichen Sinn des Lebens ausmachen, an ein bestimmtes Land binden, während den wirtschaftlichen Beziehungen nur eine weitergehenden Zwecken DIENENDE Funktion zukommt (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 1001/69). Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß die stärkste persönliche Beziehung eines Menschen im REGELFALL zu dem Ort besteht, an dem er regelmäßig mit seiner Familie lebt, daß also der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein wird. Diese Annahme setzt allerdings im Regelfall die Führung eines GEMEINSAMEN HAUSHALTES sowie als weiteren Umstand das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen voraus (vgl. hg. Erkenntnisse vom , Zl. 83/16/0177 = VwSlg. Nr. 6006/F sowie die darin zitierte Vorjudikatur; ferner vom , Zl. 86/16/0198, vom , Zl. 88/16/0068 und vom , Zl. 88/16/0229). Bei von der Familie GETRENNTER HAUSHALTSFÜHRUNG kommt es auf die Umstände der Lebensführung, wie etwa eine eigene Wohnung, einen selbständigen Haushalt, gesellschaftliche Bindungen, aber auch auf den Pflichtenkreis einer Person und hier insbesondere auf ihre objektive und subjektive Beziehung zu diesem an (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 2365/78, 2051/79 = VwSlg. Nr. 5401/F).
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ist zunächst von dem auch von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogenen Umstand auszugehen, daß die Beschwerdeführerin von Mitte November 1986 bis August 1988 mit (anfangs) drei bzw. (später) vier Kindern in B im Hause ihrer Mutter (in welchem sie ein Wohnrecht besitzt) gewohnt hat. Schon dies schließt es nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes aus, FÜR DIESEN ZEITRAUM einen GEMEINSAMEN HAUSHALT der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann anzunehmen und zwar gleichgültig, ob die Ehe getrennt ist oder nicht und ob vorher oder nachher ein gemeinsamer Haushalt zwischen den Eheleuten bestanden hat.
Die von der Beschwerdeführerin für ihren Aufenthalt genannten und von der belangten Behörde ebenfalls nicht in Zweifel gezogenen Motive, nämlich die Pflege der Mutter und die zweisprachige Ausbildung ihrer Kinder spricht für beträchtliche persönliche, im Bundesgebiet gelegene Bindungen der Beschwerdeführerin. Berücksichtigt man weiters, daß die Beschwerdeführerin in Österreich geboren ist, sowohl sie als auch die Kinder österreichische Staatsangehörige sind und die Kinder während des Streitzeitraumes in Österreich Schulen besucht haben, kann am Überwiegen der nach Österreich weisenden persönlichen Beziehungen nicht gezweifelt werden, deuten doch lediglich die (unbestrittenermaßen) aufrechte Ehe und das Verweilen (zumindest) eines Kindes in Spanien in eine andere Richtung.
Da § 2 Abs. 8 FLAG das Vorliegen zweier Wohnsitze voraussetzt, kann - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - der spanische Wohnsitz der Beschwerdeführerin bei der vorzunehmenden Gewichtung der persönlichen Umstände nicht neuerlich in die Waagschale fallen. Gemäß § 2 Abs. 8 FLAG ist nämlich lediglich ein Vergleich zwischen den Beziehungen zu den in Betracht kommenden Staaten zu ziehen, weshalb nicht verlangt werden darf, daß die persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen ausschließlich Österreich gelten
(vgl. hg. Erkenntnisse vom , Zl. 1286/75 und vom , Zl. 933/76). Auch dem von der belangten Behörde erwähnten hg. Erkenntnis v. , Zl. 82/13/0012, kann nichts gegenteiliges entnommen werden, konnte doch die damalige Beschwerdeführerin bloß die Existenz einer Mietwohnung im Inland ins Treffen führen, während sie selbst mit ihren Kindern (von Urlaubsaufenthalten abgesehen) ständig im Ausland wohnte. Die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Spanien VOR ihrer Übersiedlung nach B ist rechtlich ohne Bedeutung, da gerade DURCH die Übersiedlung mit mehreren Kindern die nunmehrige Absicht der Beschwerdeführerin, zumindest für einen gewissen Zeitraum ihre Lebensinteressen nach Österreich zu verlegen, deutlich geworden ist.
Die von der belangten Behörde erwähnten Umstände des Geburtsortes der KINDER ist für die persönlichen Beziehungen der BESCHWERDEFÜHRERIN im Streitzeitraum rechtlich ebensowenig von Belang wie die Erklärung des Ehegatten, es liege keine "tatsächliche" Trennung vor, welche sich eindeutig auf die auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellte (und mittlerweile offenbar verwirklichte) Absicht bezieht, nach einer gewissen Zeit wieder nach Spanien zurückzukehren.
Die belangte Behörde verweist letztlich auf den (in der Beschwerde ebenfalls nicht bestrittenen) Umstand, daß die Beschwerdeführerin im August 1988 mit ihren Kindern wieder nach Spanien zurückgekehrt sei. Nach § 2 Abs. 8 FLAG ist nicht einmal der Aufenthalt des Anspruchstellers im Inland zwingende Voraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe; das Gesetz stellt lediglich darauf ab, ob sich die KINDER ständig (d.h. ohne größere Unterbrechungen) im Bundesgebiet aufhalten. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet von November 1986 bis August 1988 ist lediglich bei Beurteilung der Frage des Schwerpunktes ihrer persönlichen Bindungen im Streitzeitraum von Bedeutung; der Zeitfaktor ist dabei insoweit von Relevanz, als mit der (beabsichtigten bzw. tatsächlichen) Dauer des Inlandsaufenthaltes das Gewicht der persönlichen Beziehungen zugunsten des Bundesgebietes zunimmt. Der vorübergehende Charakter des Aufenthaltes schadet nicht, zumal sich die Inlandsbeziehungen darin nicht erschöpfen und die gebotene Abwägung stets im Einzelfall und unter Berücksichtigung ALLER nach § 2 Abs. 8 FLAG und der hiezu ergangenen Rechtsprechung beachtlichen Sachverhaltselemente zu erfolgen hat.
Der Inlandsaufenthalt der Beschwerdeführerin in der Dauer von immerhin 20 Monaten, ist unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht als derartig kurzfristig anzusehen, um Zweifel daran zu erwecken, daß (unter Einbeziehung der übrigen zu prüfenden Elemente) der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Beschwerdeführerin während des Streitzeitraumes im Bundesgebiet gelegen war. Die Absicht, den Mittelpunkt der Lebensinteressen FÜR IMMER im Bundesgebiet beizubehalten, wird von § 2 Abs. 8 FLAG nicht gefordert (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 1286/75).
Die (nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes der Lebensgestaltung eher DIENENDEN wirtschaftlichen Beziehungen treten hinter die persönlichen Bindungen zurück; dem Umstand, daß die Beschwerdeführerin nach den (von ihr insoweit ebenfalls nicht bestrittenen) Feststellungen der belangten Behörde auf Alimentationszahlungen ihres in Spanien lebenden Ehegatten angewiesen und in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, kommt keine die Sachlage wesentlich verändernde Bedeutung zu.
Da die belangte Behörde diese Rechtslage verkannt hat, ist der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß auf das weitere, Verfahrensrügen beinhaltende Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ergänzend das Vorliegen des STÄNDIGEN Aufenthalts der Kinder im Bundesgebiet während des Streitzeitraumes zu prüfen und der Beschwerdeführerin in der Frage, ob sie im August 1988 den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen wieder nach Spanien verlegt hat, Parteiengehör zu gewähren haben. Weiters wird die belangte Behörde darauf einzugehen haben, ob der Beschwerdeführerin (abweichend von § 5 Abs. 4 FLAG) zufolge Art. 28 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Spanien über soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll, BGBl. Nr. 305/1983, für jenen Zeitraum, für den ihr Familienbeihilfe gebührt, diese auch für die jeweils in Spanien lebenden Kinder in der sich aus Art. 29 des genannten Abkommens ergebenden Höhe zustünde.
Die Entscheidung über den Anspruch auf Ersatz des Aufwandes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom , BGBl. Nr. 206.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert werden, die in der amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wirdauf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes BGBl. Nr. 45/1965 hingewiesen.