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VwGH 20.02.1976, 1286/75

VwGH 20.02.1976, 1286/75

Rechtssätze


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Norm
FamLAG 1967 §32 Abs1 idF 1974/029;
RS 1
Für den Anspruch auf Geburtenbeihilfe gem § 32 Abs 1 erster Teilsatz FLAG ist weder erforderlich, dass die Antragstellerin im Bundesgebiet ihren einzigen Wohnsitz hat, noch kann verlangt werden, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet für immer beibehalten werde. Eine befristete Aufenthaltsbewilligung rechtfertigt für sich allein noch nicht, anzunehmen, eine Behaltung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet komme nicht in Betracht.
Norm
FamLAG 1967 §2 Abs8 idF 1974/029;
RS 2
Gem § 2 Abs 8 FLAG ist im Zweifel lediglich ein Vergleich zwischen den Beziehungen zu den in Betracht kommenden Staaten zu ziehen, weshalb nicht verlangt werden darf, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen ausschließlich Österreich gelten.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4944 F/1976
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1976:1975001286.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-54499