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VwGH vom 24.06.2004, 2001/15/0109

VwGH vom 24.06.2004, 2001/15/0109

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde des Dr. D in S, vertreten durch Dr. Gerhard Zenz, Rechtsanwalt in 5310 Mondsee, Rainerstraße 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat I) vom , Zl. RV 350/1-7/00, betreffend Einkommensteuer 1997 und 1998, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Arzt, beantragte in der Einkommensteuererklärung 1997 die Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen u.a. für Zahlungen in Höhe von S 48.300,-- an den Waldorf-Schulverein Salzburg (Beiträge für Schule und Kindergarten betreffend die Kinder des Beschwerdeführers) und in Höhe von S 17.276,-- im Zusammenhang mit der Einbringung einer Klage. Zur zweitgenannten Zahlung wird in der Beilage zur Steuererklärung ausgeführt, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seien Eigentümer einer geförderten Eigentumswohnung in Salzburg. Das Wohnungsobjekt sei mit einer Fülle von groben Mängeln behaftet (mangelnde Isolierung, fehlende Steuerbarkeit der Heizung, Mängel in der Schalldämmung, etc.). Dadurch sei das Objekt stark entwertet, sodass die auf ihm lastenden Pfandrechte (inklusive jenes betreffend die Wohnbauförderung) wertmäßig nicht mehr abgesichert seien. Zur Wahrung ihrer Interessen habe die Wohnungseigentümergemeinschaft im Herbst 1997 Klage gegen den Bauträger einbringen müssen, nachdem es trotz dreijähriger Verhandlungen nicht möglich gewesen sei, eine hinreichende Sanierungszusage zu erhalten. Aus dieser Situation sei der Zwang zur Klagseinbringung entstanden. Durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft sei "die Bezahlung anteiliger Anwalts-, Gerichts- und Gutachterkosten" zwingend vorgegeben worden.

Der Beschwerdeführer brachte ein an das Finanzamt adressiertes Schreiben des Primararztes Dr. B vom bei, in welchem ausgeführt wird, die Familie des Beschwerdeführers setze sich aus den Kindern seiner ersten und Kindern seiner zweiten Ehe zusammen. Dieser Umstand, die Größe der Familie sowie psychosomatische Beschwerden einzelner Familienmitglieder erforderten besondere Entlastungsmaßnahmen, um das gesamte Familiensystem möglichst gesund zu erhalten. Eine dieser stabilisierenden, medizinisch indizierten Maßnahmen sei der Besuch der Waldorf-Schule inklusive Maturalehrgang für die Töchter Stephanie und Thekla sowie des Waldorf-Kindergartens für die Kinder Michael, Elisabeth und Christian. In diesen pädagogischen Einrichtungen werde auf die individuellen Bedürfnisse der Jugendlichen und Kinder besonders eingegangen, was zu einer Verbesserung der Gesamtfamiliensituation wesentlich beitrage.

In einem Schreiben des Kinderarztes Dr. S vom wird ausgeführt, der Beschwerdeführer leide an Bronchialasthma und Neurodermitis, seine Ehefrau an spastischer Bronchitis mit saisonal gehäuftem Auftreten der Symptome. Die Kinder Stefanie und Thekla seien seelisch belastete Scheidungskinder aus der ersten Ehe des Beschwerdeführers. "Es handelt sich daher um ein zusammengesetztes Familiensystem, in dem gehäuft somatische und psychosomatische Erkrankungen auftreten, insbesondere Allergien auf Grund der positiven Familienanamnese". Michael, Elisabeth und Christian litten seit 1997 an allergischem Schnupfen, Michael und Christian zeigten zusätzlich Ansätze eines allergischen Asthmas. Stephanie leide an Neurodermitis mit psychosomatischer Komponente, Thekla an Migräne. "Wegen der Größe der Familie, ihrer Zusammengesetztheit auf der Kinderebene, der früh im Säuglingsalter aufgetretenen Erkrankung der Kinder Michael, Elisabeth und Christian und der Fülle der Aufgaben für die Eltern war bzw. ist es aus Sicht des Kinderarztes therapeutisch ratsam, die Töchter Stephanie und Thekla die höhere Schulreife in der Waldorf-Schule absolvieren zu lassen und die kleinen Kinder Michael, Elisabeth und Christian den Kindergarten besuchen zu lassen und sie danach in die Waldorf-Schule zu schicken." Aus der jahrzehntelangen Erfahrung als Kinderarzt habe er den Eindruck gewonnen, dass bei Kindern, die in Waldorf-Einrichtungen betreut werden, Allergien seltener aber auch in klinisch milderer Form auftreten. Dies sei inzwischen auch durch das "LANC-Document 1 OF 122" bestätigt. Der Besuch von Waldorf-Kindergarten und Waldorf-Schule sei somit eine therapeutische medizinische Maßnahme. Sie erspare dem Gesundheitssystem Kosten, was sich in der Realität schon dahingehend erwiesen habe, dass sämtliche Kinder bisher keinerlei Krankenhausaufenthalte absolviert hätten.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 1997, mit welchem die Anerkennung der außergewöhnlichen Belastungen versagt wurde, brachte der Beschwerdeführer Berufung ein. Hinsichtlich des Besuches von Waldorf-Schule und Waldorf-Kindergarten brachte er vor, seine Kinder seien Allergiker, auf Grund der Generationenfolge und des sehr frühen Auftretens im Kleinkindalter sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass bei den Kindern ein massives Auftreten von Bronchialasthma erfolgen werde. Bronchialasthmatiker hätten zumindest eine Einschränkung der Lebensqualität, erhöhte Krankheitskosten und häufig eine geringere Lebenserwartung als die Durchschnittsbevölkerung. Es gebe keine anderen Schulen bzw. Kindergärten, in deren Rahmen die Kinder sowohl adäquate Ausbildungsmöglichkeiten als auch eine zusätzliche Therapie gegen die Verschlechterung der ärztlich festgestellten Allergien erhielten. Der Besuch der Waldorf-Schule habe zu einer Abnahme der psychosomatischen Beschwerden einzelner Familienmitglieder geführt. Die rechtzeitige Durchführung von prophylaktischen Maßnahmen führe auch zu einer Entlastung des allgemeinen Gesundheitssystems. Beim Besuch der Waldorf-Schule und des Waldorf-Kindergartens handle es sich somit um eine äußert wichtige, spezifische therapeutische Maßnahme, die durch keine andere therapeutische Maßnahme, insbesondere den Besuch einer anderen Schule, ersetzt werden könne.

Hinsichtlich der Kosten im Zusammenhang mit dem Prozess gegen den Bauträger verwies der Beschwerdeführer darauf, dass das Landeswohnbauförderungsgesetz die Wohnungseigentümer verpflichte, für den ordnungsgemäße Zustand und den Werterhalt des Wohnobjektes Sorge zu tragen. Handelten sie dieser Verpflichtung zuwider, gingen sie der Wohnbauförderung verlustig und hätten aushaftende Darlehen (im Beschwerdefall 1,25 Mio. S) zurückzuzahlen. Solches hätte zumindest zu einer schweren wirtschaftlichen Notlage, wenn nicht zum Privatkonkurs des Beschwerdeführers geführt. Da im Beschwerdefall der Bauträger zu keiner Sanierungszusage zu bewegen gewesen sei, habe die Wohnungseigentümergemeinschaft mit Mehrheitsbeschluss die Klagserhebung in die Wege geleitet. Diesem Mehrheitsbeschluss habe sich der Beschwerdeführer nicht entziehen können. Er habe zu den entsprechenden Rechtsanwalts- und Verfahrenskosten geführt, sodass diese zwangsläufig erwachsen seien.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung betreffend das Jahr 1997 ab. Der Privatschulbesuch könne nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, weil eine gleichwertige Ausbildungsmöglichkeit an einer öffentlichen Schule in Betracht gekommen wäre. Kosten für die Beaufsichtigung eines Kindes in einem Kindergarten seien in der Regel nicht außergewöhnlich, es sei denn, kein Ehegatte wäre in der Lage, ohne Gefährdung seiner Gesundheit die Kinder zu betreuen. Diese Voraussetzungen seien im Beschwerdefall nicht gegeben. Prozesskosten in einem Zivilrechtsstreit wären nur dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn sie lediglich Folge der Klagsführung durch eine andere Person seien.

Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte der Beschwerdeführer vor, der Besuch von Waldorf-Schule und Waldorf-Kindergarten stehe mit dem therapeutischen Charakter dieser Einrichtungen im Zusammenhang. Die Kosten seien als Krankheitskosten anzusehen. Auch die Kosten im Zusammenhang mit dem Prozess gegen den Bauträger seien zwangsläufig erwachsen. Das Gebäude sei mit schwersten Baumängeln behaftet und zudem hochwassergefährdet. Nach dem Landeswohnbauförderungsgesetz hätten die Wohnungseigentümer für den ordnungsgemäßen Zustand und den Werterhalt des Wohnobjektes zu sorgen. Bei Zuwiderhandeln könne das aushaftende Darlehen fällig gestellt werden. Das hätte zu einer schweren wirtschaftlichen Notlage des Beschwerdeführers geführt.

In der Einkommensteuererklärung 1998 beantragte der Beschwerdeführer wiederum die Berücksichtigung von Kosten der Waldorf-Schule und des Waldorf-Kindergartens sowie Kosten im Zusammenhang mit dem Prozess gegen den Bauträger als außergewöhnliche Belastung. Als weitere außergewöhnliche Belastung machte er geltend die Kosten eines "medizinischen Erholungsurlaubes". Auf Grund des schlechten Gesundheitszustandes der Ehefrau sei für sie ein Erholungsurlaub ärztlich angeordnet worden. Wegen ihrer Pflege- und Hilfsbedürftigkeit habe sie der Beschwerdeführer begleitet. Der Erholungsurlaub sei von der Salzburger Gebietskrankenkasse auf Grund der notwendigen Verordnung anerkannt worden; diese habe einen Teil der Kosten refundiert. Der Beschwerdeführer legte ein "Attest" der Fachärztin für innere Medizin Dr. F vom bei, in welchem ausgeführt wird: "Erholungsurlaub mit Begleitung ihres Ehemannes (Name des Beschwerdeführers) notwendig".

Gegen den Einkommensteuerbescheid 1998, mit welchem das Finanzamt die Anerkennung der außergewöhnlichen Belastungen versagte, berief der Beschwerdeführer. Hinsichtlich der Kosten von Waldorf-Schule und Waldorf-Kindergarten brachte der Beschwerdeführer vor, seine Frau sei wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes nicht in der Lage, den Haushalt zu führen bzw. die Kinder zu betreuen. Der Besuch des Waldorf-Kindergartens sei notwendig, weil die von der Caritas beigestellte Haushaltshilfe nur zeitlich beschränkt zur Verfügung stehe. Motivation für den Besuch von Waldorf-Schule und Waldorf-Kindergarten sei nicht das Ausbildungsziel, sondern der therapeutische Charakter. Zu berücksichtigen sei auch der erhöhte individuelle Betreuungsbedarf für die Kinder zur Reduktion der Belastungen, die in einer zusammengesetzten Familie aufträten. Die Kosten seien sohin Krankheitskosten bzw. Kindergartenkosten unter besonderen Bedingungen.

Hinsichtlich des Prozesses mit dem Bauträger führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, auf Grund der großen Mängel in der Schalldämmung sei der Zustand der Wohnung als gesundheitsschädlich einzustufen. Auch aus medizinischen Gründen sei daher eine Sanierung der Wohnung zur Vermeidung von Belastungen und chronischen Gesundheitsschäden unumgänglich. Zu den "Aufenthaltskosten Erholungsurlaub" wird vorgebracht, der dringend notwendige Pflege- und Erholungsurlaub sei wegen des schlechten Gesundheitszustandes der Ehefrau ärztlich angeordnet gewesen. Wegen ihrer Pflege- und Hilfsbedürftigkeit habe die Ehefrau begleitet werden müssen. Auch der Beschwerdeführer habe einen Erholungsurlaub benötigt. Zur Zeit des Urlaubes sei das Heim der Salzburger Gebietskrankenkasse gerade umgebaut worden. Deshalb habe der Beschwerdeführer ein privates Quartier aufsuchen müssen.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde über die Berufungen ab und berücksichtigte dabei die in Rede stehenden Zahlungen nicht als außergewöhnliche Belastungen.

1. Waldorf-Schule und Waldorf-Kindergarten:

Der Beschwerdeführer begründe den Besuch von Waldorf-Schule und Waldorf-Kindergarten mit dem therapeutischen Charakter dieser Einrichtungen, den Kindergartenbesuch auch mit dem schlechten Gesundheitszustand seiner Ehefrau. Zur familiären Situation werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in zweiter Ehe lebe. Aus erster Ehe stammten zwei Töchter. Aus der zweiten Ehe stammten drei Kindern. Die besuchte Waldorf-Schule sei eine allgemein bildende Schule, bei welcher keine therapeutischen Einrichtungen bestünden. Waldorf-Schulen seien keine familientherapeutischen Zentren, ihr Ziel bestehe nicht darin, in der Familienkonstellation begründete Konflikte und daraus resultierende psychosomatische Beschwerden zu heilen. Die schwierige Familienkonstellation sei primär durch das Verhalten der Erwachsenen begründet. Im LANC Document 1 OF 122 werde eine Studie von Dr. Johann S vom veröffentlicht, die zum Ausdruck bringe, dass Kinder aus Familien, welche ihre Lebensweisen nach anthroposophischen Richtlinien einrichteten, weniger anfällig für diverse Krankheiten seien. Die Studie untersuche, in welchem Ausmaß eine anthroposophische Lebensweise auf atopische Erscheinungen (allergische Reaktionen) Einfluss habe. Die Studie komme zu dem Ergebnis, dass eine auf der anthroposophischen Lehre basierende Lebensweise das Risiko vermindere, dass in der Kindheit der Organismus die Bereitschaft entwickelt habe, auf Einflüsse allergisch zu reagieren.

Nach Ansicht der belangten Behörde sei es ein allgemein gültiger Erfahrungswert, dass Krankheiten und auch Allergien durch die konkrete Lebensweise, aber auch durch andere Faktoren hervorgerufen, gemildert, beeinflusst werden könnten. Wähle eine Person eine bestimmte Lebensweise, so könne dies nie eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Die Art zu leben könne weder außergewöhnlich noch zwangsläufig erwachsen, sondern werde von jedem einzelnen bestimmt. Seien Eltern davon überzeugt, dass der Besuch einer Waldorf-Schule das Beste für ihr Kind sei, so entspringe dies zum einen deren eigener Lebensweise und zum anderen auch den spezifischen Neigungen des Kindes. Die von den Kindern des Beschwerdeführers besuchte Waldorf-Schule sei eine allgemein bildende Schule. Die Schule sei vom Fächerangebot her gesehen vergleichbar mit anderen öffentlichen Schulen und könne mit Matura abgeschlossen werden. Therapeutische Einrichtungen seien nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer gestalte seine eigene, aber auch die Lebensweise seiner Familie nach anthroposophischen Grundsätzen. Hier liege sicherlich ein starker Beweggrund dafür, den Kindern entsprechend dieser Lehre einen Schulbesuch zu ermöglichen.

Im Schreiben des Dr. B vom werde bestätigt, dass der Besuch der Waldorf-Schule eine medizinisch indizierte Maßnahme sei. Die belangte Behörde halte dem entgegen, dass der Besuch einer Schule aus medizinischer Sicht zwar begrüßenswert sein könne, aber nicht medizinisch "indiziert" sei, weil es sich nicht um eine medizinische Behandlung handle, sondern eben um einen Schulbesuch. Zum Schreiben von Dr. S vom werde bemerkt, dass dieses lediglich vom "Eindruck" des Arztes spreche, dass bei Kindern, die in Waldorf-Einrichtungen betreut würden, Allergien seltener auftreten würden. Das Schreiben beziehe sich also lediglich auf Eindrücke. Die Bestätigungen der Ärzte Dr. B und Dr. S brächten implizit zum Ausdruck, dass der Besuch öffentlicher Schulen krank mache. Eine solche Aussage sei ohne eine entsprechende wissenschaftliche Untersuchung fragwürdig. Gleiches gelte für den Besuch des Waldorf-Kindergartens.

Zum Besuch des Waldorf-Kindergartens sei noch anzumerken, dass sich in unmittelbarer Nähe des Beschwerdeführers zwei Kindergärten mit Ganztagsbetreuung befänden. Die in der Berufung angeführte notwendige Betreuung der Kinder wäre also auch in einem anderen Kindergarten möglich gewesen. Bezüglich der zeitlichen Beschränkung der Verfügbarkeit der Familienhelferin sei anzumerken, dass diese ohnedies nur in den Monaten November und Dezember 1998 für den Beschwerdeführer tätig gewesen sei. In diesem Zeitraum habe auch der 14-tägige Erholungsurlaub des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau stattgefunden.

2. Rechtsanwalts- und Verfahrenskosten:

Im Allgemeinen könne davon ausgegangen werden, dass Prozesskosten nicht zwangsläufig erwüchsen. Der Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft stelle ein Verhalten dar, zu dem sich der Kläger freiwillig entschlossen habe. Die Klagsführung und die damit verbundenen Kosten stellten somit keine zwangsläufig angefallenen Kosten dar, da der Beschwerdeführer weder tatsächlich noch rechtlich oder sittlich zur Klagserhebung verpflichtet gewesen sei.

3. Erholungsurlaub:

Die Kosten beträfen einen medizinisch begründeten 14-tägigen Erholungsurlaub, der auch von der Gebietskrankenkasse genehmigt worden sei. Da das "krankenkasseneigene" Heim im Umbau gewesen sei, sei der Patientin ein Zuschuss gewährt worden. Sie habe den Aufenthaltsort innerhalb Österreichs frei wählen können. Die reinen Aufenthaltskosten hätten S 15.580,-- betragen (nach Abzug des Kostenbeitrages der Gebietskrankenkasse verblieben S 13.480). Diese Kosten anerkenne die belangte Behörde grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung, sie überstiegen jedoch nicht die zumutbare Mehrbelastung nach § 34 Abs 4 EStG 1988. Die belangte Behörde anerkenne jedoch nicht die weiteren Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erholungsurlaub geltend gemacht worden seien. Es handle sich dabei um Telefonkosten in Höhe von S 3.261,-- sowie Auslagen für Lebensmittel, Zeichenblöcke, Ansichtskarten etc. Zwar könnten Telefonkosten, wenn sie im Zusammenhang mit einem längeren Krankenhausaufenthalt anfielen, zu außergewöhnlichen Belastungen führen. Der 14-tägige Erholungsurlaub entspreche jedoch nicht einem längeren Krankenhausaufenthalt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Waldorf-Schule:

§ 34 Abs. 1 EStG 1988 lautet:

"Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:


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1.
Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2.
Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3.
Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein."
Gemäß § 34 Abs. 7 EStG 1988 in der für die Streitjahre geltenden Fassung BGBl. 818/1993 sind Unterhaltsleistungen nur insofern abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Zwangsläufigkeit des Besuches der Waldorf-Einrichtungen ergebe sich aus "der Vermeidung allergischer Erkrankungen der Kinder". Auf Grund der in diesen Institutionen vermittelten Lebensführung sei es möglich, allergische Erkrankungen und allergische Reaktionen hintanzuhalten oder gänzlich auszuschließen. Dieser Effekt werde ausschließlich durch den Besuch von Waldorf-Schulen erzielt, wie sich dies auch aus der Stellungnahme des Dr. S ergebe.
Die in Rede stehenden Zahlungen des Beschwerdeführers für seine Kinder stellen Unterhaltsleistungen dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 95/15/0203). Solcherart ist im Grunde des § 34 Abs. 7 EStG 1988 für die Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung zu prüfen, ob die Aufwendungen bei den unterhaltsberechtigten Kindern selbst - würden sie von ihnen getragen - eine außergewöhnliche Belastung darstellten.
Eine außergewöhnliche Belastung wäre im Falle von Krankheitskosten gegeben. Diese erwachsen dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig. Das gilt allerdings nach der hg. Rechtsprechung nur für solche Krankheitskosten, die typischerweise mit einer Heilbehandlung verbunden sind (vgl. das Erkenntnis vom , 95/15/0018) und nicht für Kosten zur Vorbeugung von Krankheiten (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch § 34 Tz 38 "Krankheitskosten").
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zutreffend darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer die medizinische Erforderlichkeit (im Sinne einer Heilbehandlung) des Besuches der Waldorf-Schule an Stelle einer öffentlichen Schule nicht konkret nachgewiesen hat. Die in der Beschwerde genannte Stellungnahme des Kinderarztes Dr. S spricht nur vom Eindruck des Arztes, dass bei in Waldorf-Einrichtungen betreuten Kindern Allergien seltener und in klinisch milderer Form auftreten, und weist sohin in Richtung einer Krankheitsvorbeugung. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde davon ausgehen, dass ein triftiger Grund für die konkrete Zwangsläufigkeit der Aufwendungen nicht vorgebracht worden ist. Bloße Vorstellungen der Betroffenen über eine bestimmte medizinische Betreuung stellen nämlich keinen triftigen medizinischen Grund für Aufwendungen dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 87/14/0116).
Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 95/15/0203, betreffend die Absetzbarkeit von Schulgeld einer freien Waldorf-Schule als außergewöhnliche Belastung zu Recht erkannt, dass Kosten der Berufsausbildung beim Unterhaltsberechtigten grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung darstellen. Aus § 34 Abs. 7 EStG ergebe sich daher, dass auch ein vom Unterhaltspflichtigen geleistetes Schulgeld keine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung finden kann.
Auch in Bezug auf den Waldorf-Kindergarten verweist die Beschwerde nur auf die Vermeidung allergischer Erkrankungen der Kinder. Ein spezifisch auf die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen für den Kindergarten abgestelltes Vorbringen enthält die Beschwerde nicht.
2. Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Zivilprozess:
Der Beschwerdeführer bringt vor, die von ihm erworbene Eigentumswohnung sei durch Wohnbauförderungsmittel der öffentlichen Hand gefördert. Sie weise, wie die gesamte Wohnhausanlage, derart gravierende Mängel auf, dass bei Unterbleiben der Sanierung von einer erheblichen Entwertung auszugehen wäre. Eine Untätigkeit des Beschwerdeführers hätte dazu geführt, dass die Eigentumswohnung nicht mehr eine hinreichende Sicherheit für die gewährten Wohnbauförderungsmittel bildete. Dazu komme, dass beim Unterbleiben der Zustimmung des Beschwerdeführers zur Klagsführung ein Außerstreitverfahren in Gang gekommen wäre, mit welchem die anderen Miteigentümer den Ersatz seiner Zustimmung durch den Außerstreitrichter bewirkt hätten. Die Aufwendung seien daher zwangsläufig erwachsen.
Aufwendungen können nur insoweit als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, als sie vom Steuerpflichtigen endgültig aus eigenem getragen werden müssen. Beträge, die der Steuerpflichtige zunächst verausgabt, die ihm aber später ersetzt werden, gelten nicht als Aufwendungen im Sinn des § 34 EStG (vgl. Hofstätter/Reichel, Tz 4 zu § 34 Abs. 1 EStG 1988). Im Zusammenhang mit einem Zivilprozess erwachsene Kosten, die dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig wären, sind somit insoweit von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen, als Prozesskostenersätze zu gewähren sind.
Obsiegt der Beschwerdeführer (bzw. die Wohnungseigentümergemeinschaft) im Zivilprozess, so hat die unterlegene Partei alle durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 88/14/0011).
Da der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde in irgendeiner Weise aufgezeigt hat, aus welchen Gründen im Beschwerdefall der Prozesskostenersatz unterbleiben sollte (etwa Zahlungsunfähigkeit des Beklagten), und der Nachweis einer außergewöhnlichen Belastung dem Steuerpflichtigen obliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 95/15/0071), kann der belangten Behörde schon deshalb im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie die in Rede stehenden Zahlungen nicht einkommensmindernd berücksichtigt hat.
3. Erholungsurlaub:
Der Beschwerdeführer bringt vor, die geltend gemachten Aufwendungen wären ohne den zwangsläufig notwendigen Erholungsurlaub "in dieser Form nicht aufgelaufen", weshalb die Zwangsläufigkeit gegeben sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Aufwendungen für den Erholungsurlaub, soweit sie auf die Nächtigung im Hotelzimmer entfallen ist, als außergewöhnlich und zwangsläufig erwachsen anerkannt. Nicht anerkannt wurden Telefonkosten sowie Einkäufe im Supermarkt für Lebensmittel, Ansichtskarten etc.
Kosten für Urlaubsreisen erwachsen noch nicht dadurch zwangsläufig, dass der Arzt aus medizinischen Gründen einen solchen empfiehlt (vgl. Hofstätter/Reichel, § 34 EStG-Einzelfälle "Kurkosten"). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung daher nur in Betracht, wenn der Aufenthalt nicht den Charakter eines Erholungsurlaubes, sondern jenen eines Kuraufenthaltes hat. Voraussetzung dafür ist u.a. eine nachweislich kurmäßig geregelte Tages- und Freizeitgestaltung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2000/15/0139). Da eine solche im Beschwerdefall nicht vorliegt, ist der Beschwerdeführer durch die Versagung der Berücksichtigung von mit diesem Aufenthalt im Zusammenhang stehenden Kosten als außergewöhnliche Belastung nicht in seinen Rechten verletzt. Es braucht daher nicht darauf eingegangen zu werden, ob die von der belangten Behörde von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossenen Aufwendungen überhaupt zu einer Mehrbelastung des Steuerpflichtigen geführt haben oder ob sie auch am Wohnort des Beschwerdeführers angefallen wären.
Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II 333/2003.
Wien, am