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iFamZ 3, Juli 2020, Seite 144

Unterhaltsanspruch eines schwer behinderten 34-jährigen Kindes

iFamZ 2020/79

§ 231 ABGB

Anders als die Familienbeihilfe samt dem Erhöhungsbetrag bei erheblicher Behinderung, das Pflegegeld und das in einer BeS. 145 hindertenwerkstätte bezogene Taschengeld gilt die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem stmk BehindertenG als Eigeneinkommen des Kindes. Es ist sachgerecht, die Hälfte davon von dem an der Luxusgrenze orientierten Geldunterhaltsbetrag abzuziehen. Kosten für die Tag- und Nachtbetreuung sind nicht jedenfalls von dem Elternteil zu tragen, bei dem das Kind lebt.

Der 1983 geborene Antragsteller ist schwer behindert. Seit wird er im Haushalt der Mutter betreut und versorgt. Er ist aufgrund seiner geistigen Behinderung nicht in der Lage, seine Angelegenheiten selbständig zu regeln. Er verfügt über monatliche Einkünfte in Form von Taschengeld, der erhöhten Familienbeihilfe, eines Pflegegeldes der Stufe 6 und eines Lebensunterhalts nach dem stmk Behindertengesetz. Daraus ergibt sich ein unterhaltsrelevantes Eigeneinkommen (ohne Familienbeihilfe, Pflegegeld, Taschengeld) von 564 Euro im Jahr 2017 bis , von 765,83 Euro im Zeitraum von bis und von 784,67 Euro ab .

Sein geldunterhaltspflichtiger Vater erzielte ein monatliches Nettoeinkommen von 11.00...

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