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Keine Verpflichtung zur Pfandrechtsverwertung
Eine Verpflichtung des Pfandgläubigers, sich aus der Pfandsache zu befriedigen, ergibt sich auch nicht aus den mit dem HaRÄG, BGBl I 2005/120, eingeführten Bestimmungen der §§ 466a ff ABGB, mit welchen die Möglichkeit der außergerichtlichen Pfandverwertung für bewegliche körperliche Sachen in das allgemeine Zivilrecht übernommen wurde.
Aus der Begründung:
2.1 Der Beklagte macht in seinem außerordentlichen Rechtsmittel nicht mehr geltend, die (von dritter Seite übergebene) goldene Uhr sei den Klägern zur Abdeckung des (auch) aus seinem Vertragsverhältnis resultierenden Mietzinsrückstands – also an Zahlung statt (§ 1414 ABGB) – überlassen worden. Er hält aber an seiner Ansicht fest, die den Klägern als Sicherheit für ihre Forderungen überlassene Uhr stehe dem Zahlungs- und Räumungsbegehren entgegen, weil deren Wert – jedenfalls im Zeitpunkt der Hingabe – nicht nur zur Begleichung der Außenstände ausgereicht, sondern auch die Mietzinsforderungen bis zum Schluss des Verfahrens erster Instanz abgedeckt hätte. Soweit er daraus ableitet, dass die Begehren der Kläger abzuweisen gewesen wären, verkennt er das Wesen einer solchen Pfandbestellung.
2.2 Die Stellung einer Sicherhe...