VwGH 23.05.1990, 89/13/0237
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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RS 1 | Unterscheidet sich eine Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen versuchter Steuerverkürzung von einem vorangegangenen Einleitungsbescheid nur dadurch, daß sie eine Abgabenart eines Jahres nicht enthält und hinsichtlich anderer Abgabenarten die Höhe des verkürzten Abgabenbetrages nennt, entfaltet sie keine normativen Wirkungen, weil diese bereits durch die frühere Einleitung herbeigeführt worden sind. Es kommt dieser späteren Einleitung Bescheidcharakter nicht zu. Die Berufung gegen diese spätere Erledigung wäre zurückzuweisen gewesen. Durch ihre meritorische Erledigung wird der Besch in seinen Rechten nicht verletzt. |
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RS 2 | Der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen vorsätzlicher Abgabenhinterziehung kommt erst seit Inkrafttreten der KWGNov 1986 normative Wirkung und damit Bescheidcharakter zu (Hinweis B , 88/13/0021). |
Entscheidungstext
Beachte
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 26;
Betreff
N gegen Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 10-559/89, betreffend Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am leitete das Finanzamt unter gleichzeitiger Verständigung des Beschwerdeführers gegen diesen ein Finanzstrafverfahren ein, weil der Verdacht bestand, daß er "im Bereiche des Finanzamtes A vorsätzlich durch Abgabe unrichtiger Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen 1984, in denen der Verkaufserlös für die Veräußerung der Teilbetriebe B und C um S 600.000 (brutto) zu niedrig ausgewiesen wurde, sohin unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, zu bewirken versuchte, daß für 1984 Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer in noch festzustellender Höhe verkürzt wurden, und hiemit ein Finanzvergehen nach §§ 13 zu 33 (1) des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)" begangen habe. Das Schreiben des Finanzamtes wurde dem durch Vollmacht ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers am zugestellt.
Mit Bescheid des Finanzamtes vom wurde das am eingeleitete Finanzstrafverfahren "wie folgt erweitert bzw. ergänzt":
Umsatzsteuer für das Jahr 1984 in Höhe von S 100.000,-- Einkommensteuer für das Jahr 1984 in Höhe von S 128.989,--
verkürzt wurden
und hiemit ein Finanzvergehen nach §§ 13 zu 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat."
In der Begründung dieses Bescheides wurde darauf hingewiesen, daß aus einem näher bezeichneten Gerichtsurteil hervorgehe, daß nur ein Teilbetrag von S 800.000,-- aus dem Verkauf von zwei Würstelständen der Besteuerung zugrunde gelegt, der Restbetrag von S 600.000,-- jedoch der Besteuerung entzogen worden sei.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom eine als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde, in der er sich auf den Standpunkt stellte, durch die Vernehmung eines von ihm genannten Zeugen könnte der Verdacht entkräftet werden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte in der Begründung aus, daß sich auf Grund der vorhandenen Unterlagen der Verdacht der Abgabenhinterziehung ergeben habe, weshalb die Einleitung des Finanzstrafverfahrens berechtigt gewesen sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Vorauszuschicken ist, daß erst seit der ab geltenden Neufassung des § 23 Abs. 2 Z. 1 KWG durch die KWG-Novelle 1986, BGBl. Nr. 325, der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen vorsätzlicher Abgabenhinterziehung normative Wirkung und damit Bescheidcharakter zukommt (siehe hg. Beschluß vom , Zl. 88/13/0021). Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens durch das Finanzamt am war nach der damals geltenden Rechtslage jedenfalls wirksam, sodaß nicht geprüft zu werden brauchte, ob allenfalls das Fehlen der Bezeichnung als Bescheid oder der Rechtsmittelbelehrung gegen den Bescheidcharakter des Schreibens vom sprechen würden.
Der Bescheid vom hat entgegen seinen einleitenden Worten das Finanzstrafverfahren weder "erweitert" noch "ergänzt", sondern ausschließlich Delikte umschrieben, die bereits Gegenstand der Einleitung des Finanzstrafverfahrens vom gewesen sind. Er unterscheidet sich von dieser Einleitung nur dadurch, daß er die versuchte Verkürzung der Gewerbesteuer 1984 nicht enthält und die Höhe der verkürzten Umsatzsteuer und Einkommensteuer für das Jahr 1984 nennt. Damit entfaltete er in Ansehung der in seinem Spruch genannten Delikte keine normativen Wirkungen, weil diese bereits durch die Einleitung des Finanzstrafverfahrens vom herbeigeführt worden waren. Da ihm sohin in Wahrheit Bescheidcharakter nicht zukam, wäre die gegen ihn erhobene Beschwerde zurückzuweisen gewesen. Dadurch, daß die belangte Behörde über die Beschwerde meritorisch entschieden hat, wurde der Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt, weil seiner Beschwerde jedenfalls kein Erfolg beschieden sein konnte und sich an seiner Rechtsstellung auch bei Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nichts geändert hätte (vgl. hg. Beschluß vom , Zl. 89/11/0143).
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1990:1989130237.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAE-42438