Suchen Kontrast Hilfe
VwGH 04.07.1989, 89/11/0143

VwGH 04.07.1989, 89/11/0143

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
RS 1
Die Aufnahme einer Niederschrift über die mündliche Erhebung der Berufung ersetzt nicht die Schriftform. Eine derartige Berufung ist zurückzuweisen (Hinweis auf E VS vom , 2540/52, VwSlg 3657 A/1955 und E vom , 86/04/0174, VwSlg 12248 A/1986).

Siehe jedoch E VS , Zl. 2001/20/0195, betreffend § 13 Abs. 2 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998.
Norm
RS 2
Hat die Berufungsbehörde die Berufung abgewiesen, anstatt sie zurückzuweisen, wurde der Berufungswerber dadurch in keinem Recht verletzt, weil seiner Berufung jedenfalls kein Erfolg hätte beschieden sein können. (Hinweis auf E vom , 1680/77) Durch den Berufungsbescheid ist hier gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid keine Verschlechterung des Berufungswerber eingetreten.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des N P in G, vertreten durch Dr. Klaus Kollmann, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl. 11-39 Po 13-83 (89), betreffend Versagung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B wegen mangelnder geistiger und körperlicher Eignung abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom , mit dem sein Antrag auf Erteilung der Lenkerberechtigung für die Gruppen A und B abgewiesen worden sei, am die Berufung mündlich in Form einer Niederschrift bei der erstinstanzlichen Behörde erhoben. Die mündliche Einbringung der Berufung sei jedoch im Hinblick auf § 63 Abs. 5 AVG 1950 nicht zulässig gewesen, sodaß diese Berufung wegen des Fehlens des Schriftformerfordernisses zurückzuweisen gewesen wäre.

Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist insoweit beizupflichten, als gemäß § 63 Abs. 5 AVG 1950 die Berufung von der Partei schriftlich oder telegraphisch einzubringen ist, die Aufnahme einer Niederschrift über die mündliche Erhebung der Berufung die Schriftform nicht ersetzt und eine derartige Berufung zurückzuweisen ist (siehe das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 3657/A, sowie das Erkenntnis vom , Zl. 86/04/0174). Der Beschwerdeführer irrt hingegen, wenn er meint, der angefochtene Bescheid sei schon deshalb aufzuheben. Dadurch, daß die belangte Behörde die Berufung abgewiesen und somit über sie meritorisch entschieden hat, anstatt sie zurückzuweisen, wurde nämlich der Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt, weil seine mündlich erhobene Berufung unzulässig war und ihr daher jedenfalls kein Erfolg hätte beschieden sein können (vgl. Erkenntnis vom , Zl. 1680/77).

An diesem Ergebnis würde auch eine - vom Beschwerdeführer nicht gerügte - allfällige Verletzung der Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG 1950 durch die erstinstanzliche Behörde anläßlich der Aufnahme der Niederschrift vom nichts ändern, weil auch dadurch die Tatsache nicht beseitigt würde, daß innerhalb der Berufungsfrist eine schriftliche Berufung, über welche die belangte Behörde meritorisch zu entscheiden gehabt hätte, nicht erhoben wurde. Inwieweit die allfällige Verletzung der Manuduktionspflicht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerechtfertigt hätte, kann hier dahingestellt bleiben, weil mit dem angefochtenen Bescheid über einen solchen Antrag nicht abgesprochen worden ist.

Bei dieser Sachlage brauchte auf das weitere Beschwerdevorbringen betreffend die mangelnde Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens nicht mehr eingegangen zu werden, zumal auch der Beschwerdeführer nicht behauptet, daß seine Rechtsstellung durch den angefochtenen Bescheid ungünstiger wurde als jene Rechtsposition, die er hätte, wenn es bei dem erstinstanzlichen Bescheid geblieben wäre. Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110143.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-64391