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ÖBA 5, Mai 2014, Seite 390

Zur „Anlagestimmung“ bei der Abschlussprüferhaftung

§ 1293 ABGB; § 274 UGB

Der Geschädigte hat nicht nur den Eintritt des Schadens und seine Höhe, sondern auch den Kausalzusammenhang zu behaupten und zu beweisen. Die Frage, ob die Figur der „Anlagestimmung“ iZm der Dritthaftung des Abschlussprüfers anzuerkennen und ein Anscheinsbeweis zuzulassen ist, stellt sich nicht, wenn jegliche Behauptungen zur Entwicklung einer solchen – durch die Bestätigungsvermerke herbeigeführten – Anlagestimmung fehlen.

Aus der Begründung:

Der OGH ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden (§ 508 Abs 1 ZPO). Die Revision ist nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage des materiellen oder des Verfahrensrechts abhängt. Dies ist hier nicht der Fall. Die Zurückweisung der ordentlichen Revision kann sich daher auf die Ausführungen der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 S 4 ZPO).

1. Das Berufungsgericht hat einen Schadenersatzanspruch des Klägers aus dem Titel der Prospekthaftung nach dem KMG verneint. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision nicht, sodass dem OGH die Nachprüfung dieser selbständigen Rechtsfrage...

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