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Zur Pfandrechtsbegründung bei Kleinflugzeugen
Ein sehr kleiner, nicht in die Augen fallender Aufkleber im Cockpit eines Kleinflugzeugs und ein etwas größerer in seinem Heckbereich lassen die Verpfändung des Flugzeugs nicht hinreichend deutlich erkennen. Daher kann die Frage dahinstehen, ob eine Übergabe durch Zeichen überhaupt als Modus der Pfandrechtsbegründung ausgereicht hätte.
Aus der Begründung:
Der Kläger war Prokurist der B GmbH (in weiterer Folge: B), deren Unternehmensgegenstand die Ausbildung von Linienpiloten war. Sein Sohn war Geschäftsführer und Mitgesellschafter dieses Unternehmens. Im Frühjahr 2009 hatte die B Liquiditätsprobleme, weshalb sich der Kläger bereit erklärte, einen Kredit iHv € 200.000 aufzunehmen und diesen Betrag der B als Darlehen zur Verfügung zu stellen. Um eine Sicherheit zu erhalten, schloss er mit der B am einen Kaufvertrag über deren acht Flugzeuge, zu denen auch eine Cessna 150 gehörte. Der Kaufpreis sollte iHv € 200.000 akontiert, der Kaufvertrag bis Ende November 2009 abgewickelt werden. Ebenfalls am schloss der Kläger mit der B einen Pfandbestellungsvertrag, wonach die B zur Sicherstellung der geleisteten Anzahlung von € 200.000 der...