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ÖBA 5, Mai 2014, Seite 386

Zur Wirkung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots auf die kridamäßige Versteigerung

§ 139 EO; §§ 119, 120, 157h, 157i IO

Bei kridamäßiger Versteigerung ist der Gemeinschuldner als verpflichtete Partei anzusehen und rekurslegitimiert; der Insolvenzverwalter hat diesfalls nur die Stellung eines betreibenden Gläubigers.

Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot ist kein Vermögensobjekt, sondern ein höchstpersönliches und unverwertbares Recht, das nicht der Insolvenz des Verbotsberechtigten unterliegt.

S. 387Ein vorrangiges Veräußerungs- und Belastungsverbot steht einer („kridamäßigen“) Zwangsversteigerung entgegen, es sei denn, der Verbotsberechtigte stimmt ihr zu oder der Verpflichtete (Schuldner) und der Verbotsberechtigte haben die betriebene Forderung nach dem Exekutionstitel als Gesamtschuldner zu leisten.

Aus der Begründung:

Mit Beschluss vom wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet und Dr. R, RA in Graz, zum Insolvenzverwalter (Sanierungsverwalter) bestellt. Zur Insolvenzmasse zählten ua zwei Liegenschaften des Schuldners, die mit vorrangigen Pfandrechten einer Gläubigerin belastet sind. Zudem sind sie im Rang nach der Hypothekargläubigerin mit einem Veräußerungs- und Belastungsverbot zu Gunsten von F S belastet.

Der vom Schuldn...

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