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ÖBA 5, Mai 2014, Seite 340

Fremdenverkehrsabgaben und Banken

Michael Lang

Fremdenverkehrsabgaben werden von Unternehmen erhoben, die am Tourismus interessiert sind. Sie unterwerfen den aus dem Fremdenverkehr erzielten Nutzen der Abgabepflicht. Unmittelbar und mittelbar erwachsende Vorteile aus dem Fremdenverkehr werden erfasst. Unternehmen, die nur am Rande mit dem Fremdenverkehr in Berührung kommen, unterliegen daher häufig dennoch der Abgabepflicht. Dabei sind dem Gesetzgeber verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt, die mitunter nicht ohne Weiteres festzumachen sind . Dies soll am Beispiel von Banken näher dargelegt werden, die in manchen Bundesländern oder Gemeinden fremdenverkehrsabgabepflichtig sind. Die Konsequenzen, die sich aus der Rechtsprechung des VfGH ergeben, sollen anhand der in Vorarlberg erhobenen Tourismusbeiträge verdeutlicht werden.

Tourism levies are imрosed on comрanies interested in tourism. Benefits attained through tourism, comрrising direct and indirect advantages, are subject to tax liability. Comрanies solely encountering tourism рeriрherally still are amenable to the samelaws. However, constitutional limitations, which are difficult to define, are set to the national legislator. This will be discussed in detail using the examрle ...

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