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ÖBA 3, März 2014, Seite 214

Zur außerordentlichen Kündigung eines Kreditvertrags

Z 23 ABB; §§ 987 ABGB; § 55 JN; §§ 502, 505, 508 ZPO

Mehrere Darlehens- oder Garantieforderungen sind zur Streitwertermittlung nicht zusammenzurechnen, wenn die Darlehen bzw Garantien unabhängig voneinander abgeschlossen wurden.

Die Frage, ob ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses vorliegt, hängt wegen der erforderlichen Interessensabwägung von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.

Ein Vertrauensverlust, der die Aufrechterhaltung einer Geschäftsbeziehung für die Darlehensgeberin nicht mehr zumutbar erscheinen lässt, ist regelmäßig erst bei wiederholter Nichteinhaltung von Zahlungsverpflichtungen oder bei einem Zahlungsrückstand trotz mehrmaliger Mahnung anzunehmen, nicht schon bei einmaligem Verzug.

Aus der Begründung:

I. Die Klägerin räumte dem Erstbeklagten am zu Konto Nr 737 und am zu Konto-Nr …-916 jeweils ein Darlehen ein. Das erstgenannte Darlehen haftete zuletzt mit € 10.776,23 offen aus, jenes mit den Endziffern 916 mit € 34.108,72. Die Zweitbeklagte unterschrieb am zwei Garantieerklärungen, uzw einmal für das Darlehen mit den Endziffern 916 in voller...

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