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Zur Haftung beim reinen Ausführungsgeschäft iSv § 46 WAG 2007
§§ 5, 864a, 879, 1295 ABGB; §§ 13, 14, 15 WAG 1997; §§ 1, 44, 45, 46, 103, 108 WAG 2007
Für die Beurteilung der Beratungspflichten der Bank ist auf den Zeitpunkt jenes Verhaltens abzustellen, das eine Verletzung der Wohlverhaltensregeln darstellen soll. Nach dem Inkrafttreten des WAG 2007 ist daher die durch dieses Gesetz geschaffene Rechtslage maßgeblich.
Reine Ausführungsgeschäfte iSv § 46 WAG 2007 („Execution-only-Geschäfte neuer Prägung“) können sich nach Z 1 leg cit nur auf „nicht komplexe Finanzinstrumente“ iSv § 1 Z 7 WAG 2007 beziehen, wie zB Immobilienaktien.
Die ausdrückliche Erklärung der Bank, sie werde Telefonorder lediglich annehmen und ohne weitere Beratung durchführen, ist – jedenfalls einem informierten und erfahrenen Anleger gegenüber – eine eindeutige Warnung iSv § 46 Z 3 WAG 2007, dass der Anleger nicht in den Genuss der einschlägigen Wohlverhaltensregeln kommt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger erlangte 2001/2002 durch den Verkauf eines Reitstalls Barvermögen iHv rund € 3 Mio. Da er dieses Vermögen zu einem großen Teil in Wertpapieren veranlagen wollte, wurde er bei der beklagten Bank, deren Kunde er schon länger war, in den Bereich „Private ...