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ASoK 10, Oktober 2011, Seite 403

Einbeziehung von Zielerreichungsprämien in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung

1. Gem. § 23 Abs. 1 AngG stellt das für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührende Entgelt die Basis der Berechnung des Abfertigungsanspruches dar; auf die Fälligkeit kommt es nicht an. Unter dem für die Berechnung der Abfertigung zugrunde zu legenden „für den letzS. 404 ten Monat gebührenden Entgelt“ ist der Durchschnittsverdienst zu verstehen, der sich aus den mit einer gewissen Regelmäßigkeit – wenn auch nicht in jedem Monat – wiederkehrenden Bezügen ergibt. Bei der Bemessung der Abfertigung ist daher der Monatsdurchschnitt heranzuziehen, wenn die Monatsentgelte Schwankungen unterliegen. In einem derartigen Fall ist ein Beobachtungszeitraum von 12 Monaten zu bilden und der monatliche Durchschnitt für die Bemessungsgrundlage anzusetzen.

2. Sofern die restlichen Raten der Zielerreichungsprämie für das Geschäftsrumpfjahr bis sowie für das anteilige Geschäftsjahr bis zur einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses am erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Zahlung fällig gewesen sind, so handelt es sich nicht um solche Ansprüche, die für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses „gebühren“, die daher dem Grunde nach schon im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses bes...

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