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ÖBA 3, März 2014, Seite 187

Verbraucherkreditgesetz und Kurrentiengeschäft – über den nachträglichen Zahlungsaufschub

Christian Rabl

Die Betreibung von Forderungen gehört zum Kerngeschäft der Rechtsanwälte und Inkassoinstitute. Regelmäßig schließen sie dabei im Auftrag des Gläubigers mit dem Schuldner Ratenvereinbarungen. Handelt es sich um einen Verbraucher, stellt sich die Frage, ob die Schutzbestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes zur Anwendung kommen. Die Antwort hängt davon ab, ob ein entgeltlicher Zahlungsaufschub im Sinne des Gesetzes vorliegt.

The collection of debts constitutes part of the core business of lawyers as well as debt collection agencies. With regard to this, it is common practice to agree upon payment by instalments with the debtor. If the debtor is a consumer, provisions of the Consumer Credit Act (VKrG) might apply. This depends on whether or not the parties agreed upon deferred payment against charge as defined by the Act.

S. 187Verbraucherkreditgesetz und Kurrentiengeschäft – über den nachträglichen Zahlungsaufschub

Stichwörter: Kurrentiengeschäft; Forderungsbetreibung; Ratenvereinbarung; Geldschuld; Rechtsanwalt; Inkassoinstitut; Zahlungsaufschub; Verbraucherkreditvertrag; Verbraucherkreditrichtlinie; Verbraucherkreditgesetz; Bonitätsprüfung; Rücktrittsrecht; Schuldnerverzug; Verzugszinsen; Verspätungsschaden; Rechtsverfolgungskosten; Schadensminderungspflicht; Bet...

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