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VwGH vom 26.04.2006, 2001/14/0196

VwGH vom 26.04.2006, 2001/14/0196

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Trefil, über die Beschwerde der M und Mitgesellschafter in J, vertreten durch Dr. Josef R. Harthaller, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 24/I, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol (Berufungssenat I) vom , Zl. RV 418/1-T7/99, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für die Jahre 1994 bis 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerinnen haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerinnen (Mutter und zwei Töchter) betreiben ein Bestattungsunternehmen in der Rechtsform einer atypisch stillen Gesellschaft. Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde im darüber erstatteten Bericht festgehalten, dass laut dem Gesellschaftsvertrag aus dem Jahr 1981 die beiden Töchter Kathrin, geboren im Jahr 1969, und Nikola, geboren im Jahr 1972, mit jeweils 10 % am Gewinn und Betriebsvermögen beteiligt seien. Ab dem Jahr 1992 sei von diesem schriftlich festgelegten Aufteilungsschlüssel abgegangen und der Gewinn nach Arbeitsstunden/Anwesenheitszeiten der Gesellschafter im Betrieb aufgeteilt worden. Bei einer Gesamtstundenanzahl von 8.760/Jahr (365 mal 24) seien auf die Gesellschafterinnen folgende Arbeitsstunden entfallen:


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1994
1995
1996
Mutter Monika
4.836
4.371
4.320
Tochter Kathrin
2.436
2.889
2.880
Tochter Nikola
1.488
1.500
1.560

Die Aufteilung sei nach Anwesenheitsstunden im Betrieb (Stunden effektiver Tätigkeit sowie Stunden der Bereitschaft) erfolgt. Daraus sei ersichtlich, dass lediglich die Jahresstundenzahl nach Anwesenheitsstunden zugeteilt worden sei, ohne auf die geleistete Arbeit Bezug zu nehmen. Festgehalten werde, dass der Kalender, aus dem die Anwesenheit im Betrieb berechnet worden sei, im Zuge der Prüfung nicht hätte vorgelegt werden können und dass die Normalarbeitszeit eines Dienstnehmers jährlich ca. 1.900 Stunden betrage. Aus Niederschriften mit den Töchtern Kathrin und Nikola ergebe sich, dass mündliche Vereinbarungen über eine exakte geänderte Gewinnverteilung nicht getroffen worden seien, sondern lediglich "Einigkeit innerhalb der Familie" bestanden habe, dass erhöhte Arbeitsleistungen der Töchter auch bei der Gewinnverteilung zu berücksichtigen seien.

In der Folge vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die Gewinne (laut Erklärungen rund 1,2, 1,3 und 1,8 Mio S in den Jahren 1994 bis 1996) entsprechend dem im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Beteiligungsverhältnis zu verteilen seien; dies auf Grund des Geschäftsablaufes im Betrieb, der beruflichen Tätigkeiten der Töchter Kathrin (Studentin) und Nikola (Arbeitnehmerin bei einem anderen Unternehmen), der Nichtvorlage des Kalenders über Aufschreibungen von Arbeits-/Anwesenheitszeiten der Gesellschafter im Betrieb, der Tätigung von privaten Entnahmen durch die Mutter zur Finanzierung von Lebenshaltungskosten für sich und ihre zwei im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder Kathrin und Nikola sowie auf Grund des Fehlens von Vereinbarungen über eine Gewinnverteilung nach Arbeits-/Anwesenheitsstunden im Betrieb.

Das Finanzamt folgte der Beurteilung des Prüfers und erließ zunächst für die Jahre 1994 bis 1996 entsprechende Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften.

In weiterer Folge erließ das Finanzamt auch für das Jahr 1997 einen Gewinnfeststellungsbescheid, in welchem der Gewinn - ebenfalls abweichend von der Erklärung - in gleicher Weise wie für die vorangegangenen Jahre verteilt wurde. In dagegen erhobenen Berufungen wandten sich die Beschwerdeführer in Verweisung auf drei bereits während des Prüfungsverfahrens verfasste Schriftsätze gegen diese Gewinnverteilung. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen ein Bestatter verpflichtet sei, täglich 24 Stunden erreichbar zu sein. Dies würde für die Mutter bedeuten, dass sie einer Anwesenheitsverpflichtung von 8.760 Stunden im Jahr nachzukommen hätte. Dass dies nicht möglich sei, liege auf der Hand. Die Anwesenheitsverpflichtung sei sohin zwischen ihr und ihren beiden Töchtern Kathrin und Nikola aufgeteilt worden. Die Anwesenheitszeiten seien auf einem im Büro des Bestattungsunternehmens befindlichen Kalender eingetragen und anlässlich der Bilanzerstellung an die steuerliche Vertreterin übermittelt worden. Die Stunden der Anwesenheit der einzelnen Gesellschafter seien addiert und der Gewinnverteilung zu Grunde gelegt worden. Die Kalender seien vom steuerlichen Vertreter zurückgestellt und anschließend leider entsorgt worden, weil nicht erkannt worden sei, dass es sich um aufbewahrungspflichtige betriebliche Unterlagen gehandelt habe. Die Abgabepflichtigen hätten die Glaubhaftmachung erfüllt, weil die Gesellschafterin auf Verlangen sofort in der Lage gewesen sei, den Kalender mit den Stundenaufzeichnungen für das laufende Jahr vorzuweisen.

Nach Durchführung weiterer Ermittlungen wurde die Berufung hinsichtlich der jeweiligen Gewinnverteilung abgewiesen. Verträge zwischen nahen Angehörigen könnten für den Bereich des Steuerrechts nur dann anerkannt werden, wenn sie nach außen hin ausreichend zum Ausdruck kämen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt hätten und zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Diese Kriterien spielten im Rahmen der Beweiswürdigung eine Rolle und kämen daher in all jenen Fällen zum Tragen, in denen berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung bestünden. Nach diesen Grundsätzen werde daher ein Vertrag zwischen nahen Angehörigen steuerrechtlich nur anzuerkennen sein, wenn er ernsthaft gewollt sei. Maßstab für die Ernsthaftigkeit sei, dass die gegenseitigen Beziehungen aus dem Vertragsverhältnis im Wesentlichen die gleichen wie zwischen Fremden seien.

Hinsichtlich der Bilanz zum sei von der bisherigen Gewinnverteilung (Mutter 80 % und Töchter je 10 %) abgegangen und eine Gewinnverteilung nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden durchgeführt worden. Über Anfrage des Finanzamtes sei anlässlich der Veranlagung für das Jahr 1994 mitgeteilt worden, dass zum Zeitpunkt der Errichtung des Gesellschaftsvertrages auf Grund der Minderjährigkeit der Töchter keine Möglichkeit einer Mitarbeit gegeben gewesen sei. Seit Erreichung der Volljährigkeit seien beide, bedingt durch die geforderte 24-stündige Anwesenheitsverpflichtung der Bestattungsunternehmer, sehr wohl im Betrieb tätig und sei daher nach Rücksprache mit den drei Gesellschaftern die Gewinnverteilung nunmehr nach den tatsächlichen Gegebenheiten vorgenommen worden. Hiezu sei ausgeführt worden, dass Kathrin als Studentin mehr Dienste zu leisten gehabt habe als Nikola, welche vermehrt Wochenend- bzw. Abenddienste verrichtet habe.

Über Anfrage der belangten Behörde nach den Gründen für die geänderte Gewinnaufteilung sei auch im Berufungsverfahren behauptet worden, dass mit dem Erreichen der Volljährigkeit der an der Gesellschaft beteiligten Kinder, diese voll in den Betrieb integriert worden seien. In diesem Zusammenhang werde auf die Lohnverrechnung des Unternehmens verwiesen (mit so wenigen Mitarbeitern könnten diese Umsatzerlöse nicht erzielt werden).

Die belangte Behörde folgte dieser Argumentation nicht. Kathrin sei nämlich am geboren und habe die Volljährigkeit im Jahr 1988 erreicht. Eine Änderung der Gewinnverteilung bereits im Jahr 1988 sei aber nicht erfolgt. Zudem sei von der Beschwerdeführerin selbst ausgeführt worden, dass sowohl Kathrin als auch Nikola, letztere allerdings nur fallweise, bereits vor dem Jahr 1992 im Unternehmen mitgewirkt hätten. Eine Änderung der Gewinnverteilung vor dem Jahr 1992 sei jedoch unterblieben. Einer solchen wäre bereits vor dem Jahr 1992 (vor Erreichen der Volljährigkeit der beiden Töchter) aus steuerrechtlicher Sicht nichts entgegen gestanden. Hinzu komme, dass die geänderte Gewinnverteilung nicht schriftlich dokumentiert worden sei. Es treffe zwar zu, dass die Schriftform nicht unbedingt erforderlich sei. Nach Ansicht der belangten Behörde müssten aber zumindest die wesentlichen Vertragsbestandteile deutlich fixiert sein. Dies sei im Streitfall jedoch nicht geschehen. Vielmehr sei nicht einmal die Arbeitszeit der Töchter hinreichend fixiert worden. Die Rechtfertigung dafür, schriftliche Vereinbarungen seien nicht praxisbezogen und unsinnig, weil sich betriebliche Voraussetzungen täglich änderten (Todesfälle seien nicht vorhersehbar) und Vereinbarungen sohin nach den betrieblichen Voraussetzungen und den zeitlichen Möglichkeiten der Töchter getroffen worden seien, halte die belangte Behörde nicht für überzeugend.

Es treffe zu, dass der Arbeitsanfall der Bestatter von der Anzahl der Todesfälle abhänge. Auf diesen Umstand könne nach Ansicht der belangten Behörde im Beschwerdefall jedoch nicht ausreichend reagiert werden, weil ein Arbeitseinsatz der Töchter bei erhöhtem Arbeitsanfall nur (sehr) eingeschränkt möglich sei. Nikola stehe nämlich überwiegend am Wochenende, Kathrin in den Ferien und auch am Wochenende zur Verfügung. Gerade diese Rücksichtnahme auf die zeitlichen Möglichkeiten der Töchter (Vollerwerbstätigkeit von Nikola bei einem anderen Unternehmen, Medizinstudium von Kathrin) zeigten nach Ansicht der belangten Behörde deutlich, dass eine derartige Vereinbarung zwischen fremden Gesellschaftern nicht getroffen worden wäre. Ereigneten sich nämlich vermehrt Todesfälle während der Zeiträume, in denen die Töchter dem Betrieb nicht zur Verfügung stünden, müssten diese zwangsläufig durch die Mutter oder andere im Betrieb anwesende Mitarbeiter bearbeitet werden.

Dass sich die Tätigkeiten der drei Gesellschafterinnen nicht von einander unterscheiden, halte die belangte Behörde ebenfalls für nicht erwiesen. So sei beispielsweise die Tochter Nikola dem Berufungsvorbringen zufolge überwiegend am Wochenende oder erst ab 17.00 Uhr zur Verfügung gestanden. Behördengänge hätten von ihr daher nicht oder nur in geringem Ausmaß durchgeführt werden können. Unbestritten sei ferner, dass der Geschäftsverkehr mit den Lieferanten ausschließlich von der Mutter und nicht etwa auch von ihren Töchtern durchgeführt worden sei. Über eine gewerberechtliche Konzession für das Bestattungsunternehmen verfüge nur die Mutter. Im Übrigen hätte diese in der mündlichen Verhandlung einräumen müssen, dass während der "üblichen" Bürozeiten mehr Arbeiten zu verrichten seien als in der Nacht oder am Wochenende (wo nur unaufschiebbare Dienste verrichtet würden).

Nach Ansicht der belangten Behörde hänge die Arbeitsbelastung des einzelnen Gesellschafters in einem Bestattungsunternehmen nicht von der bloßen Anwesenheit im Betrieb, sondern von der Anzahl der bearbeiteten Todesfälle und von den Wünschen der Angehörigen hinsichtlich der Gestaltung der Bestattungszeremonie ab. Diesem Umstand sei mit der strittigen Gewinnverteilung nach Ansicht der belangten Behörde nicht Rechnung getragen. Auch hätten die Beschwerdeführerinnen keine stichhaltigen Gründe dafür anführen können, aus welchen Gründen die Arbeitsleistungen der Gesellschafter nicht in Form von Vorweggewinnen abgegolten worden seien. Der Hinweis auf die Berechtigung der Mutter zur Tätigung von Privatentnahmen reiche nach Ansicht der belangten Behörde nicht aus. Keinesfalls üblich sei, dass ein angemessener Ansatz der Arbeitsvergütung nicht im Vorhinein fixiert worden sei, sondern die Höhe der Vergütung der Arbeitsleistung erst am jeweiligen Jahresende feststehe und der unterschiedlichen Arbeitsbelastung der einzelnen Gesellschafter in keiner Weise Rechnung getragen werde.

Hinzu komme, dass der belangten Behörde keinerlei durch beweiskräftige Unterlagen gesicherte Anhaltspunkte dafür vorgelegen seien, dass die behaupteten Anwesenheitszeiten der Gesellschafter im Betrieb den tatsächlichen Verhältnissen in den Streitjahren 1994 bis 1996 entsprochen hätten bzw. in allen Streitjahren nur die Anwesenheitszeiten der Töchter, nicht jedoch auch die der Mutter aufgezeichnet worden seien. Auffallend sei, dass die Anwesenheitsstunden der einzelnen Gesellschafterinnen im Betrieb in den Berufungsjahren annähernd gleich gewesen seien. Auch seien die Beschwerdeführerinnen jeglichen Nachweis dafür schuldig geblieben, dass die in Graz Medizin studierende Tochter Kathrin sich zumindest vier Monate und an den Wochenenden am Betriebsort aufgehalten habe. Dem Ersuchen der belangten Behörde, letztgenannten Umstand im Hinblick auf die große Entfernung zwischen Graz und dem Betriebsort in Tirol bzw. auf das arbeits- und zeitintensive Studium nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen, seien die Beschwerdeführerinnen nicht nachgekommen. Es sei lediglich auf die Niederschrift mit Kathrin bzw. den Umstand hingewiesen worden, dass in den Journaldiensten auch gelernt werden könne. Diese Angaben von Kathrin anlässlich ihrer niederschriftlichen Vernehmung hätten nach Ansicht der belangten Behörde den Standpunkt der Beschwerdeführerinnen nicht stützen können.

Amtsbekannt sei, dass das Medizinstudium sehr arbeits- und zeitintensiv sei. Nach vorliegendem Studienplan der medizinischen Fakultät der Universität Graz werde eine nicht unerhebliche Anzahl von Lehrveranstaltungen in Form von Blockveranstaltungen abgehalten und müssten eine Reihe von Übungen und Praktika besucht werden, die die Anwesenheit des Studierenden erfordern, weil deren positiver Abschluss die Voraussetzung zur Zulassung zur Ablegung der Teilprüfung sei (Sezierübungen, Praktika aus Biologie, Chemie, Physik, Übungen in Histologie, Biochemie, Kinderheilkunde, Pharmakologie und Strahlenkunde, Radiologie etc). Zudem erfordere die Vorbereitung auf gewisse Teilprüfungen des Medizinstudiums (z.B. Anatomie, Innere Medizin, Pathologie) ein wochen- und teilweise sogar monatelanges Lernen unter Umständen auch während der Ferien. Ferner umfasse das Medizinstudium eine Pflichtfamulatur von 16 Wochen (insgesamt 500 Stunden).

Anzumerken sei weiters, dass zwischen dem Betriebsort in Tirol und Graz ca. 400 km lägen. Diese Strecke könne mit dem Auto in ca. vier Stunden und mit der Eisenbahn in ca. 5 1/2 Stunden zurückgelegt werden. Auf Grund der aufgezeigten Umstände reichten nach Ansicht der belangten Behörde die Behauptung von Kathrin, ihre Arbeitsleistung sei höher als jene ihrer Schwester gewesen, weil sie durch ihr Studium mehr Zeit (drei Monate im Sommer, den ganzen Februar, drei Wochen über Weihnachten, zwei Wochen über Ostern sowie weitere Zeiten des Nichtstudiums) für Arbeitsleistungen im Betrieb gehabt habe, nicht aus, die behaupteten Anwesenheitsstunden zu erweisen. Dass sich die Gesellschafter nicht an alle Einzelheiten ihrer Anwesenheitsstunden im Betrieb in den Streitjahren erinnern könnten, liege nach Ansicht der belangten Behörde auf der Hand. Dass sie aber nicht einmal in der Lage sein sollten, die Anwesenheitsstunden der Gesellschafter näher zu präzisieren (z.B.:

ungefähre Bekanntgabe der Arbeitszeit von Tochter Kathrin während der Ferien, Bekanntgabe des Zeitraumes eines allfälligen Erholungsurlaubes der Mutter etc) halte die belangte Behörde für nicht glaubhaft. Dasselbe gelte für die Aussage von Tochter Nikola, wonach sie keinen der von ihr bearbeiteten Todesfälle nennen könne. Es entspreche nach Ansicht der belangten Behörde nicht der Lebenserfahrung, dass eine jahrelang in einem Bestattungsunternehmen und mit allen Arbeiten in diesem Betrieb vertraute Mitarbeiterin keinen der von ihr bearbeiteten Todesfälle nennen könne. Die Prüfung der Gewinnverteilungsregelung auf ihre Angemessenheit sei notwendig, um die aus der Gesellschafterstellung resultierenden Einkünfte von den Gewinnverwendungen abzugrenzen.

Bei Personengesellschaften zwischen Fremden rechtfertige der natürliche Interessensgegensatz die Vermutung, die vereinbarte Gewinnverteilung entspreche dem Beitrag des Gesellschafters zur Erreichung des Gesellschaftszweckes. Bei Personengesellschaften zwischen nahen Angehörigen würden Gewinnverteilungen nicht immer unter dem Gesichtspunkt der Beitragsäquivalenz vereinbart. Neben Erwägungen, die am Gesellschaftszweck ausgerichtet seien und seiner Erreichung dienten, könnten auch Gesichtspunkte privater Art eine Rolle spielen.

Die einzelnen Gesellschafterbeiträge, die bei der Angemessenheitsprüfung zu berücksichtigen seien, seien in erster Linie der Kapitalbeitrag des Gesellschafters, sein Arbeitseinsatz und sein Risiko. Ob die Gewinnanteile tatsächlich den Gesellschafterbeiträgen entsprächen, sei im Beschwerdefall einer Prüfung nicht zugänglich gewesen, weil trotz Ersuchen der belangten Behörde keine genauen Angaben über die einzelnen Gesellschafterbeiträge gemacht worden seien. In Ermangelung konkreter Angaben über die Gesellschafterbeiträge gehe die belangte Behörde nicht davon aus, dass sich die geänderte Gewinnzuweisung in erster Linie an einer behaupteten vermehrten Arbeitsleistung der Gesellschafter Nikola und Kathrin orientiert habe. Dass (nahe) Angehörige das Ausmaß ihrer Tätigkeit grundsätzlich so bestimmen könnten, dass ein höchstmögliches Familieneinkommen erwirtschaftet werden könne, werde von der belangten Behörde nicht in Frage gestellt. Für eine steuerliche Anerkennung der strittigen Gewinnzuweisung müsse aber nach Ansicht des Senates das von den einzelnen Gesellschaftern übernommene Ausmaß an Arbeitsleistungen feststehen. In Würdigung der Gesamtumstände sei die belangte Behörde zur Auffassung gelangt, dass die geänderte Gewinnverteilung nicht in der Form erfolgt sei, wie es im wirtschaftlichen Leben zwischen Fremden üblich sei. Nachdem die Beschwerdeführerinnen das Ausmaß der Mitarbeit der Töchter Nikola und Kathrin im Betrieb nur mittels Anwesenheitsstunden hätten bekannt geben können, darüber hinaus aber nicht in der Lage gewesen seien, die Arbeitsleistung zu präzisieren, sehe die belangte Behörde keinen Anlass, von der ursprünglichen Gewinnverteilung abzugehen, zumal mit dieser bereits Arbeitsleistungen von Nikola und Kathrin abgegolten seien. Auffallend sei weiters, dass die Arbeitsleistung des verstorbenen Ehemannes der Mutter mit einem Vorwegbezug von S 30.000,-- vergütet worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Zutreffend hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass bei nicht durch Nahebeziehung verbundenen Vertragspartnern üblicherweise davon ausgegangen werden kann, dass eine Vereinbarung über die Gewinnverteilung einer Mitunternehmerschaft dem Beitrag der Gesellschafter zur Erreichung des Gesellschaftszweckes entspricht. Sobald aber Nahebeziehungen bestehen, kann ein mangelnder Interessensgegensatz bewirken, dass Gewinnanteile aus privaten Gründen einer Person zugewiesen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/14/0069).

Bei Familiengesellschaften muss die Gewinnverteilung angemessen (also fremdüblich) sein; eine unangemessene Gewinnverteilung ist von der Behörde zu korrigieren (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 20, 798f). Die Angemessenheit der Gewinnverteilung einer solchen Mitunternehmerschaft richtet sich nach den Gesellschafterbeiträgen; entscheidend ist, ob sich die Gewinnverteilung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als angemessen erweist (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis 2000/14/0069).

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen - abgesehen von den Gesellschaftereinlagen - berücksichtigt, dass nur die Mutter über die gewerberechtliche Konzession verfügt und die Haftung getragen hat. Die Tätigkeit der Mutter für den Betrieb sei - auch im Hinblick auf die anderen beruflichen Tätigkeiten ihrer Töchter - von deutlich höherer "Qualität" gewesen als jene der Töchter, zumal letztere im Wesentlichen bloß "Bereitschaftsdienst" versehen hätten.

Dass im Hinblick auf diese sachverhaltsmäßig festgestellten Gesellschafterbeiträge aller beteiligten Personen die Beiträge der Töchter mit einem Gewinnanteil von 10% nicht ausreichend (im Sinne einer angemessenen Gewinnverteilung) berücksichtigt wären, hat die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht dargetan und behauptet sie auch in der Beschwerde nicht.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die belangte Behörde ausdrücklich davon ausgegangen, dass die Töchter in einem gewissen Umfang durch Arbeitsleistungen in den Betrieb eingebunden gewesen sind. Sie ging allerdings davon aus, dass die Töchter weitergehende Arbeitsleistungen (insgesamt waren nämlich solche im Ausmaß zwischen 1488 bis 2889 Stunden pro Jahr behauptet worden) nicht erbracht haben. Die Beschwerde vermag in Bezug auf die dieser Feststellung zu Grunde liegende Beweiswürdigung keine Unschlüssigkeit aufzuzeigen.

Soweit die Beschwerdeführerinnen rügen, dass eine Fixierung der Arbeitszeiten in der Praxis nicht durchführbar bzw. eine starre Vereinbarung "nicht praktikabel" gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass unter Fremden eine solche Fixierung dennoch erfolgt wäre. Hinzu kommt, dass gerade der in diesem Zusammenhang erwähnte Umstand, dass sich Wohnung und Arbeitsstätte aller Gesellschafter auf derselben Liegenschaft befinden, deutlich aufzeigt, wie notwendig gerade im Beschwerdefall konkrete Vereinbarungen gewesen wären, weil unter den soeben aufgezeigten Verhältnissen und bei gleichzeitiger Anwesenheit der Personen nachträglich ein Unterschied zwischen einer Bereitschaftsdienst (Anwesenheitsdienst) versehenden Person und einer einen solchen Dienst nicht versehenden Person nur schwer feststellbar ist.

Vor dem Hintergrund der im Beschwerdefall jedenfalls nicht erfüllten Anforderungen, die an Vereinbarungen mit nahen Angehörigen zu stellen sind (siehe dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , 2000/14/0114), ist der Beschwerdevorwurf von aktenwidrig vorgenommenen Sachverhaltsfeststellungen nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerinnen zeigen nämlich nicht auf, welche konkrete Sachverhaltsannahme aktenwidrig sein soll.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am