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Zur wirksamen Vereinbarung von (Kreditkarten-)AGB; Wirksamkeit des „Fax-Schuldbeitritts“
AGB werden Vertragsinhalt, wenn sich der Kunde des Verwenders ihnen „unterwirft“ und auch die Möglichkeit der Kenntnisnahme ihres Inhalts hat, wogegen es aber auf die Aushändigung oder tatsächliche Kenntnis nicht ankommt.
Ein Schuldbeitritt per Telefax ist formwirksam.
Aus der Begründung:
1. […].
2. Ob die – vom Kreditkartenantrag des Erstbeklagten ausdrücklich erfassten – „Geschäftsbedingungen für den Gebrauch der VISA-Card“ für potentielle Vertragspartner zugänglich gemacht werden, wie dies das Berufungsgericht als gerichtsnotorisch annahm, ist entgegen der Auffassung des Revisionswerbers nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Dass derartige Geschäftsbedingungen existierten, hat das Berufungsgericht festgestellt. Nach herrschender Judikatur werden AGB Vertragsinhalt, wenn sich der Vertragspartner des Aufstellers ihnen „unterwirft“ und auch die Möglichkeit der Kenntnisnahme ihres Inhalts hat, wogegen es aber auf die Aushändigung oder tatsächliche Kenntnis nicht ankommt (vgl nur die Judikaturnachweise bei Bollenberger in KBB3 § 864a ABGB Rz 2). Im vorliegenden Fall hat der Erstbeklagte im Verfahren erster Instanz gar nicht behauptet, dass er nicht die Mö...