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ÖBA 2, Februar 2014, Seite 126

Zur Rechnungslegungspflicht des Vermögensverwalters

§ 1012 ABGB; § 132 InvFG; § 50 WAG 2007; § 502 ZPO

Der Umfang der Rechnungslegungspflicht ist eine nicht revisible Einzelfallsfrage.

Der Vermögensverwalter schuldet keine Rechenschaft über die (sich allenfalls täglich ändernde) Zusammensetzung der Investmentfonds, deren Anteile sich im Portfolio des Kunden finden.

Aus der Begründung:

1. Der Umfang der Rechnungslegungspflicht ist nach der Natur des Geschäfts und den Umständen des Einzelfalls nach der Verkehrsübung zu beurteilen (RS0019529 [T7]) bzw nach seinem Zweck (RS0035044). Dass ein völlig gleichartiger Sachverhalt vom OGH noch nicht entschieden wurde, begründet noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (RS0107773).

2. Die beklagte Vermögensverwalterin hat dem Kläger – wenn auch teilweise erst während dieses Verfahrens – halbjährliche Depotauszüge, Transaktionsübersichten und Summen-Wertpapierabrechnungen samt Sammelbelegen und eine Aufstellung über die bezahlten Kosten und Gebühren zur Verfügung gestellt. Daraus ergibt sich ua, welche Fondsanteile wann zu welchem Kurs und in welcher Stückzahl gekauft und verkauft wurden. Der Revisionswerber fordert zusätzlich eine „Aufschlüsselung der dem Beauftragten zu ersetzenden Aufw...

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