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Zum System der Anlegerentschädigung
§§ 1000, 1358 ABGB; §§ 23b, 23c, 76 WAG 1996; § 502 ZPO
In welcher Art und Weise sich der Anleger der Entschädigungseinrichtung gegenüber legitimieren muss, um die Prüffrist auszulösen und in der Folge die Fälligkeit seines Anspruchs, ist eine nicht revisible Einzelfallsfrage. Die bloße Bekanntgabe von Name, Depotnummer und Forderungshöhe reicht jedoch nicht aus; die Vorlage von Anlegerzertifikaten, Zahlungsbelegen und Depotauszügen kann hingegen genügen.
Der Lauf von Zinseszinsen kann auch nach Streitanhängigkeit beginnen, wenn die Voraussetzungen des § 1000 ABGB – fällige Zinsen, die eingeklagt werden – erst im Laufe des Verfahrens eintreten.
Ein Anleger, der die Wertpapiere verpfändet hat, kann seine Forderung auch ohne Zustimmung des Pfandgläubigers bei der Entschädigungseinrichtung anmelden.
Aus der Begründung:
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage der Subsidiarität des Entschädigungsanspruchs im Hinblick auf Ansprüche des Anlegers im Insolvenzverfahren des Wertpapierdienstleistungsunternehmens bzw der Frage der Rechtsfolgen eines unzureichenden Deckungsvermögens noch keine höchstgerichtliche Rsp vorliegt.
Das Vorliegen einer er...