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immo aktuell 2, April 2021, Seite 57

Kaufpreisschaden aufgrund Verletzung der Anzeigepflicht nach § 12a Abs 3 MRG

Anmerkungen zur Entscheidung des

Anna Steinwendtner-Krenn und Stefan Rakocevic

Der Geschäftsraummieter zeigt eine entscheidende Änderung iSd § 12a Abs 3 MRG (Machtwechsel) nicht an. Der Vermieter verkauft die Liegenschaft, in der sich das betreffende Geschäftslokal befindet; die lukrierbaren Mieten im Haus sind Grundlage für die Berechnung des Kaufpreises. Wegen der unterlassenen Anzeige wird die Miete nicht erhöht; folglich ist auch der erzielbare Kaufpreis geringer. Ist der Mieter für die Kaufpreisdifferenz schadenersatzpflichtig?

1. Anzeigepflicht nach § 12a Abs 3 MRG

In bestimmten Fällen hat der Vermieter nach § 12a Abs 3 MRG die Möglichkeit, den Mietzins für eine Geschäftsräumlichkeit, die an eine juristische Person vermietet ist, auf den angemessenen Betrag anzuheben. Voraussetzung für die Anhebung ist ua eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten (Machtwechsel), wie etwa durch Veräußerung der Mehrheit der Anteile der Mietergesellschaft, auch wenn die entscheidende Änderung nicht auf einmal geschieht.

Um dem Vermieter die Anhebung des Mietzinses zu ermöglichen, verpflichtet der Gesetzgeber die vertretungsbefugten Organe juristischer Personen auf Mieterseite, solche Änderungen der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten dem Vermieter unverzügl...

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