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Zur Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe im WAG 2007
Entscheidungsbesprechung zu 13
Für die Praxis folgt aus dieser Entscheidung: Dieses Erkenntnis hat – wie auch die Bundesregierung in ihrer Äußerung zum Prüfungsbeschluss festgehalten hatte – eine weit über das Thema der Interessenkonflikte hinausgehende Bedeutung. Eine Verpflichtung für Rechtsträger, selbst interne Leitlinien in Umsetzung gesetzlicher Pflichten zu schaffen, findet sich nämlich nicht nur in § 36 WAG 2007, sondern auch in zahlreichen anderen Vorschriften. So etwa neben der allgemeinen Sorgfaltspflicht nach § 39 BWG unter anderem auch in den §§ 18 f (Risikomanagement), § 24 (Eigengeschäfte von Mitarbeitern) oder § 52 (Durchführungspolitik) WAG 2007. Die Bundesregierung hatte daher – letztlich erfolgreich – vor einer Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmungen gewarnt, da sonst viele andere ähnliche Vorschriften ebenfalls aufzuheben gewesen wären.
The Austrian Constitutional Court held that the rules on conflicts of interest in the Securities Supervision Act 2007 (WAG 2007) are not unconstitutional. Originally, the Constitutional Court had raised concerns that these rules are too vague to serve as a basis for administrative fines. As the Federal Government has stated in its response, the relevance of thi...