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ÖBA 9, September 2013, Seite 684

Zum Umfang der Vertretungsmacht des WEG-Verwalters

§§ 1016, 1029 ABGB; §§ 20, 28, 29 WEG

Die unbeschränkbare Formalvollmacht eines Verwalters von Wohnungseigentum umfasst nicht nur die ordentliche Verwaltung, sondern auch außerordentliche Maßnahmen, insb auch die Vornahme größerer Instandhaltungs- und Verbesserungsarbeiten und die Aufnahme von Darlehen zur Finanzierung solcher Arbeiten.

Aus der Begründung:

Die klagende Partei ist ein Bankunternehmen, die beklagte Partei ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die erste Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei ist die (Substitutin der) Hausverwalterin (im Folgenden nur: „Hausverwalterin“).

2002 beschloss die beklagte Partei im Rahmen einer Eigentümerversammlung die Sanierung der Wohnhausanlage. Die Finanzierung der Renovierungsarbeiten sollte durch Entnahme aus der Rücklage sowie die Aufnahme eines Bankdarlehens über die restliche Summe erfolgen. Nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen trat vorerst die Hausverwalterin für einen Teil der aufgelaufenen Sanierungskosten in Vorlage. Im Jahr 2005 gewährte die klagende Partei der Hausverwalterin als Kreditnehmerin einen Einmalkredit iHv € 170.000 mit dem Kreditzweck „Sanierung der Wohnhausanlage G-Straße“. Glei...

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