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Zur Gläubigerbenachteiligung als Voraussetzung der Anfechtung
§§ 863, 938, 1002 ABGB; §§ 28, 29, 30, 31, 38 KO
Das Anfechtungsrecht dient nicht dazu, den Konkursgläubigern Vorteile zu verschaffen, die sie ohne Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung nicht erzielt hätten. Durch eine Anfechtung soll der Masse nur dasjenige wieder zugeführt werden, was ihr ohne die anfechtbare Rechtshandlung verblieben wäre.
Eine Anfechtungsklage muss sich gegen den gesamten „Anfechtungssachverhalt“ richten; eine Teilanfechtung ist unzulässig.
Aus der Begründung:
Der Kläger begehrt die Unwirksamerklärung eines (etwa sechs Monate vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens und etwa acht Monate vor Eröffnung des Anschlusskonkurses) zwischen dem Gemeinschuldner und dem Erstbeklagten abgeschlossenen Schenkungsvertrags über eine vom Gemeinschuldner in einer Zwangsversteigerung für den Erstbeklagten erstandene Liegenschaft und der (wenige Tage vor Eröffnung des Anschlusskonkurses beantragten) Einverleibung des Eigentumsrechts des Erstbeklagten; weiters die Unwirksamerklärung der (etwa fünf Monate vor Eröffnung des Anschlusskonkurses durch den Erstbeklagten erfolgten) Einräumung und (wenige Tage vor Eröffnung des Anschlusskonkurses beantragten) Einverleibung eines Höchstbetragspfandrechts für die Zweitbeklagte.
Beide Vorinstanzen verneinten einen Anfechtungsanspruch, weil es an einer Gläubigerbenachteiligung fehle.
Die außerordentliche Revision des Klägers ist nicht zulässig:
1. Auf den vorliegenden Sachverhalt ist noch die KO anzuwenden (§ 273 Abs 1, 2 und 4 IO).
2. Nach hA ist es Voraussetzung einer Anfechtung gegen Nachmänner iSd § 38 KO, dass die Anfechtung gegen den Vormann begründet ist (König, Anfechtung4 Rz 4/13; Rebernig in Konecny/Schubert § 38 KO Rz 19; Koziol/Bollenberger in Bartsch/Pollak/Buchegger, InsR4 § 38 KO Rz 14). Ein Erfolg der Anfechtungsklage gegen die als Rechtsnehmer in Anspruch genommene Zweitbeklagte kommt daher nur in Frage, wenn der klagende Masseverwalter gegen den Erstbeklagten durchdringt.
3. Das ist aus folgenden Gründen nicht der Fall:
3.1 Der Kläger ignoriert den festgestellten Sachverhalt, wenn er unterstellt, der Erstbeklagte habe dem Gemeinschuldner das Meistbot finanziert.
Aus den Feststellungen ergibt sich vielmehr ein Auftrag des Erstbeklagten an den Gemeinschuldner nach der Bewilligung der Zwangsversteigerung, für ihn die Liegenschaft zu ersteigern. Beim Auftragsvertrag iSd § 1002 ABGB handelt es sich um einen Konsensualvertrag, bei dem sich der Beauftragte zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Besorgung erlaubter Geschäfte auf Rechnung des Auftraggebers verpflichtet (2 Ob 305/97k mwN = RS0109132; P. Bydlinski in KBB3 § 1002 ABGB Rz 2; Rubin in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.00 § 1002 Rz 4). Das Meistbot war deshalb zwar formal vom Gemeinschuldner zu erlegen, wirtschaftlich aber jedenfalls vom Erstbeklagten aufzubringen, was nach den Feststellungen (letztlich) auch der Fall war. Davon, dass es dem Gemeinschuldner vom Erstbeklagten iS einer Fremdfinanzierung zur Verfügung gestellt worden sei, kann daher keine Rede sein.
3.2 Ein – vom Gemeinschuldner und vom Erstbeklagten vorgesehenes – Bieten des Gemeinschuldners als offengelegter Vertreter des Erstbeklagten scheiterte am Fehlen eines dem § 180 Abs 2 EO entsprechenden urkundlichen Nachweises der Bevollmächtigung, weshalb der Gemeinschuldner nicht im Namen des Erstbeklagten auftreten konnte. Er handelte damit als indirekter (= mittelbarer) Stellvertreter des Erstbeklagten (worauf sich die Beklagten ausdrücklich beriefen), der im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung des Auftraggebers (= Erstbeklagten) als Bieter und Ersteher einschritt (vgl RS0019579). Die Rechtswirkungen dieses Verhaltens treten beim mittelbaren Stellvertreter ein, weshalb es eines weiteren Rechtsgeschäfts zwischen ihm und dem Auftraggeber bedarf, um dem Auftraggeber den Leistungserfolg zuzuwenden (RS0018693; 3 Ob 120/95 = RS0019579 [T3]; Rubin Rz 68 mwN).
Dieses Rechtsgeschäft wurde in Gestalt eines Schenkungsvertrags geschlossen, um – wie feststeht – die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechts des Erstbeklagten an der dem Gemeinschuldner zugeschlagenen Liegenschaft zu ermöglichen. Die wahre Absicht des Gemeinschuldners und Erstbeklagten (natürlicher Konsens; vgl RS0017839; Bollenberger in KBB3 § 863 ABGB Rz 4) lag daher nicht in einer Schenkung, sondern in der Erfüllung des Auftrags, was einen tauglichen Rechtsgrund für die Eigentumsübertragung darstellt (vgl 3 Ob 120/95; Rubin Rz 68).
3.3 Der „Schenkungsvertrag“ und dessen Verbücherung können daher weder rechtlich noch wirtschaftlich losgelöst vom vorausgehenden Auftrag des Erstbeklagten an den Gemeinschuldner gesehen werden.
S. 684Im Anfechtungsrecht ist es grundsätzlich geboten, Vereinbarungen und Vorgänge nach dem wirtschaftlichen Zweck, dem sie dienten, zu betrachten. Der anfechtbare Sachverhalt lässt sich mitunter nicht aus einer einzigen Rechtshandlung ableiten, sondern ergibt sich aus dem (gewollten) Zusammentreffen (einer Kette) mehrerer Ereignisse (König Rz 3/47 mwN; 2 Ob 302/99x = RS0064859 [T3]). Es kommt also auf den gesamten „Anfechtungssachverhalt“ an (3 Ob 90/11y mwN = RS0123338).
Im Zuge einer Gesamtbeurteilung des Auftrags an den Gemeinschuldner und dessen Erfüllung durch Übertragung des Eigentums an der ersteigerten Liegenschaft an den Erstbeklagten ist aber zu berücksichtigen, dass es zum unbedingten außerbücherlichen Eigentumserwerb des Gemeinschuldners erst und nur deshalb kam, weil (neben der Rechtskraft der Zuschlagserteilung) mit dem vollständigen Erlag des Meistbots die Versteigerungsbedingungen erfüllt waren (RS0123680; RS0117693 [T1]; RS0002863 [T4]), das aber nicht aus dem Vermögen des Gemeinschuldners stammt, sondern vom Erstbeklagten, auf dessen Rechnung und in dessen alleinigem Interesse das Bieten und die Zuschlagserteilung erfolgten; maW gelangte die Liegenschaft in die (spätere) Konkursmasse, ohne dass diese den dafür notwendigen Aufwand trug, und deshalb mit der „Belastung“, dass sie an den Erstbeklagten zu übertragen ist.
Das Anfechtungsrecht dient aber nicht dazu, den Konkursgläubigern Vorteile zu verschaffen, die sie ohne Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung nicht erzielt hätten. Durch eine Anfechtung soll der Masse nur dasjenige wieder zugeführt werden, was ihr ohne die anfechtbare Rechtshandlung verblieben wäre (3 Ob 181/11f mwN ). Ohne die als Einheit zu sehende anfechtbare Rechtshandlung (Übernahme des Auftrags samt dessen Erfüllung) wäre die Liegenschaft aber nicht (noch dazu ohne jeden finanziellen Aufwand) in die Masse gelangt.
Wenn die Vorinstanzen mit dem unbeanstandeten Hinweis, dass der Gemeinschuldner nicht in der Lage gewesen wäre, das (gesamte) Meistbot zu erlegen, was zum Verlust des auflösend bedingten Eigentums und zum Entstehen von Forderungen gegen ihn und damit zur Belastung der Masse geführt hätte (vgl §§ 154 Abs 2 und 155 EO), eine Gläubigerbenachteiligung durch die Übertragung des Eigentums auf den Erstbeklagten verneinten, ist in diesem Ergebnis keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung zu erblicken.
3.4 Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass aus der dargestellten Einheitlichkeit der Rechtshandlung auch die Unzulässigkeit einer Teilanfechtung folgt. Einer erfolgreichen Anfechtung steht daher schon grundsätzlich entgegen, dass der Kläger nicht den gesamten Anfechtungssachverhalt einschließlich des Auftragsvertrags, der zum Eigentumserwerb des Gemeinschuldners führte, sondern nur den für die Masse günstigen Teil, nämlich die Eigentumsübertragung an den Erstbeklagten, anficht (vgl 3 Ob 37/00p; RS0123338). Daran vermag auch die Möglichkeit, selbständig nur das Verfügungsgeschäft anzufechten (vgl RS0050710), nichts zu ändern (3 Ob 181/11f).