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ÖBA 9, September 2013, Seite 683

Zur Gläubigerbenachteiligung als Voraussetzung der Anfechtung

§§ 863, 938, 1002 ABGB; §§ 28, 29, 30, 31, 38 KO

Das Anfechtungsrecht dient nicht dazu, den Konkursgläubigern Vorteile zu verschaffen, die sie ohne Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung nicht erzielt hätten. Durch eine Anfechtung soll der Masse nur dasjenige wieder zugeführt werden, was ihr ohne die anfechtbare Rechtshandlung verblieben wäre.

Eine Anfechtungsklage muss sich gegen den gesamten „Anfechtungssachverhalt“ richten; eine Teilanfechtung ist unzulässig.

Aus der Begründung:

Der Kläger begehrt die Unwirksamerklärung eines (etwa sechs Monate vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens und etwa acht Monate vor Eröffnung des Anschlusskonkurses) zwischen dem Gemeinschuldner und dem Erstbeklagten abgeschlossenen Schenkungsvertrags über eine vom Gemeinschuldner in einer Zwangsversteigerung für den Erstbeklagten erstandene Liegenschaft und der (wenige Tage vor Eröffnung des Anschlusskonkurses beantragten) Einverleibung des Eigentumsrechts des Erstbeklagten; weiters die Unwirksamerklärung der (etwa fünf Monate vor Eröffnung des Anschlusskonkurses durch den Erstbeklagten erfolgten) Einräumung und (wenige Tage vor Eröffnung des Anschlusskonkurses beantragten) Einverleibun...

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