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Zur Sammelklage österreichischer Prägung
§ 879 ABGB; § 16 RAO
Die Bestimmung des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB dient dem Mandantenschutz und der Standesehre, nicht aber dem Schutz des Prozessgegners. Sieht eine Prozessfinanzierungsvereinbarung daher sowohl ein Erfolgshonorar als auch eine Abtretung von Ansprüchen vor, so ist allenfalls die Vereinbarung des Erfolgshonorars nichtig, nicht aber die Abtretung.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger ist eine gemeinnützige Verbraucherorganisation in der Rechtsform eines Vereins nach dem Vereinsgesetz. Mitglieder sind die Sozialpartner und die Republik Österreich. Zu den Aufgaben des Vereins gehört es, Ansprüche aus Verbrauchergeschäften geltend zu machen, die Verbraucher dem Verein zum Zwecke der klagsweisen Geltendmachung abgetreten haben.
Die Beklagte ist ein konzessioniertes Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das sich insb mit der Beratung in Anlage- und Finanzierungsfragen sowie mit der Vermittlung von Anlageprodukten befasst.
Der Verein macht gegen die Beklagte in insges fünf vor dem HG Wien anhängigen „Sammelklagen“ Ansprüche von Verbrauchern aus der Vermittlung von Immofinanz- und/oder Immoeastaktien durch die Beklagte geltend, die dem Verein über Inkassozessionen abgetreten wurden. Diese Klage...