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Zur Obliegenheit des Schuldners, einer Beschäftigung nachzugehen
§§ 210, 211 IO; §§ 210, 211 KO
Übt der Schuldner eine Vollzeitbeschäftigung aus, so ist zu vermuten, dass die ausgeübte Tätigkeit angemessen ist. Übt der Schuldner hingegen eine Teilzeitbeschäftigung aus, so gilt Gegenteiliges. Eine Teilzeitbeschäftigung kann jedoch im Einzelfall durch besondere Gründe, etwa Kinderbetreuung, gerechtfertigt sein. Insofern kann auf die unterhaltsrechtliche Judikatur zurückgegriffen werden.
Einer alleinerziehenden Mutter mit einem 13- und einem 17-jährigen Kind ist nur eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 Stunden zumutbar.
Aus der Begründung:
Mit Beschluss des Erstgerichts vom wurde über Antrag der Schuldnerin das Abschöpfungsverfahren eingeleitet und eine Treuhänderin bestellt. Dieser Beschluss erwuchs am in Rechtskraft. Die Gläubiger erhielten bisher eine Quote von 0,79% auf ihre Forderungen.
Am beantragte eine Insolvenzgläubigerin (in weiterer Folge: Antragstellerin) die vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens. Sie habe bisher erst zwei geringfügige Zahlungen erhalten. Es liege daher der dringende Verdacht einer Obliegenheitsverletzung der Schuldnerin nahe, weil diese seit Beginn des A...