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Zur Rechnungslegungspflicht der Pensionskasse dem Arbeitgeber gegenüber
§ 1012 ABGB; §§ 17, 18, 19, 29, 33 PKG
Dem Arbeitgeber steht gegen die Pensionskasse grundsätzlich ein Rechnungslegungsanspruch zu. Sein Umfang orientiert sich an der Verkehrsüblichkeit, nach der Natur des Geschäfts und der objektiven Zumutbarkeit für den Verpflichteten. Interne Gegebenheiten bei der Pensionskasse (etwa unzureichende Aufzeichnungen) spielen keine Rolle. Soweit die Pensionskasse die begehrte Rechnung gelegt hat, ist der Anspruch des Arbeitgebers erloschen. Sonst könnte seine Geltendmachung allenfalls rechtsmissbräuchlich sein, wenn die verlangten Daten dem Arbeitgeber ohnehin schon aus anderen Gründen (etwa aufgrund eigener Aufzeichnungen) zur Verfügung stehen.
Aus der Begründung:
Die Klägerin hatte mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zwei Pensionskassenverträge zugunsten ihrer Dienstnehmer abgeschlossen. Der am abgeschlossene Vertrag hatte ein in der Anwartschaftsphase leistungsorientiertes Pensionskassenmodell zum Inhalt und der am abgeschlossene ein beitragsorientiertes. Die Vertragsverhältnisse wurden am einvernehmlich aufgelöst und in Kollektivversicherungen bei anderen Versicherungsunternehmen übertragen. Nach Beendigun...