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Anlegerentschädigung im Insolvenzfall „AMIS“
§§ 23b, 23c, 23d, 32 WAG 1996
Der Entschädigungseinrichtung ist eine angemessene Prüffrist zuzubilligen. Ihre Länge bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. In einfachen Fällen (hier: zwei Urkunden mit je einer Seite zu prüfen) kann sie auch nur drei Monate betragen, sodass der Entschädigungsanspruch des Anlegers sechs Monate nach Legitimierung fällig wird.
Die Forderung der Anleger gegen die Entschädigungseinrichtung ist der Höhe und der Fälligkeit nach von einer allfälligen Konkursquote im Insolvenzverfahren des WPDLU unabhängig.
Mangels gegenteiliger Regelung im Sinne eines „Deckungskonkurses“ gilt für Entschädigungsansprüche von Anlegern das Prioritätsprinzip.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger veranlagte bei der AMIS Asset Management Investment Services AG (in der Folge „AMIS“) im Rahmen eines AMIS Generationsplans einen Einmalerlag von € 21.803. Davon flossen im Jahr 2004 € 8.357,30 zurück.
Die beklagte Partei ist die nach § 32 Z 8 WAG 1996 idF BGBl I 1999/63 eingerichtete Entschädigungseinrichtung nach §§ 23b bis 23d WAG 1996.
Die AMIS war ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDLU) iSd § 19 Abs 1 WAG 1996 und als solches Mitglied der...