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ÖBA 9, September 2013, Seite 672

Zu den Rechtsfolgen intransparenter Klauseln

§§ 864a, 879 ABGB; § 6 KSchG; § 501 ZPO

Der Begriff „Heizperiode“ ist in AGB nicht zweifelhaft, wenn ein Frostschaden im Jänner entdeckt wird.

Aus der Begründung:

Das Berufungsgericht erklärte in Abänderung seines ursprünglichen Ausspruchs die ordentliche Revision für zulässig, weil die Auslegung des Begriffs „Gebäude“ in Art 19 Z 2 ABE 2004 vom OGH noch nicht beurteilt worden sei.

Entgegen diesem Ausspruch ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig.

Die Auslegung von Klauseln in Versicherungsbedingungen, die vom OGH bisher noch nicht beurteilt wurden, sind erhebliche Rechtsfragen, es sei denn, dass der klare Wortlaut im Einzelfall unzweifelhaft nur eine Interpretation zulässt (7 Ob 81/06x, 7 Ob 59/06m, 7 Ob 94/06h ua; RS0042656 [T37]).

Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Eigenheimversicherung (ABE 2004; in der Folge ABE) zugrunde. Sie lauten auszugsweise:

Art 12 Versicherte Sachen und Kosten ...

1.2. Zusätzlich zur Höchsthaftungssumme sind am Grundstück des Hauptgebäudes freistehende Nebengebäude (exklusive Glas- und Gewächshäuser) bis 10% der Höchsthaftungssumme mitversichert. ...

Art 19 Obliegenheiten des Versicherung...

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